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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013
I-9 U 38/13 -

Grundsätzlich keine Verpflichtung des Grund­stücks­eigen­tümers zur Beauftragung eines Fachmanns zur Überprüfung der Standsicherheit von Bäumen

Geschädigtem Nachbar steht kein Schadensersatzanspruch für entstandenen Schaden durch umgestürzten Baum zu

Ein Grund­stücks­eigen­tümer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die auf seinem Grundstück stehenden Bäume durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Stürzt ein Baum daher aufgrund eines Sturms und verursacht beim Nachbarn einen Schaden, so steht diesem kein Schaden­ersatz­anspruch zu, wenn die fehlende Standsicherheit für einen Laien nicht erkennbar war. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms im Juli 2010 stürzte eine etwa 200 Jahre alte Eiche auf das Nachbargrundstück und verursachte dort einen Schaden. Daraufhin machte die Gebäudeversicherung des Eigentümers des Nachbargrundstücks gegenüber der Grundstückseigentümerin, auf deren Grundstück die Eiche stand, Schadenersatz geltend. Nach Ansicht der Versicherung habe die Grundstückseigentümerin die Eiche durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit überprüfen müssen. Da sie dies unterlassen habe, hafte sie für den entstandenen Schaden. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Landgericht Kleve die Klage auf Zahlung von Schadenersatz abwies, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Gebäudeversicherung stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung kein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB

Da die Grundstückseigentümerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei, habe die Versicherung keinen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Zwar müsse jeder Grundstückseigentümer, die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen überprüfen und sie gegebenenfalls entfernen. Dieser Pflicht sei die Grundstückseigentümerin hier aber nachgekommen.

Keine Pflicht zur Beauftragung eines Fachmanns

Zur Kontrolle der auf einem Privatgrundstück befindlichen Bäume sei es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht notwendig einen Fachmann zu beauftragen. Vielmehr könne dies der Eigentümer des Grundstücks selbst ausführen. Denn Schäden und Erkrankungen könnten grundsätzlich auch von Laien erkannt werden, etwa durch abgestorbene Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde sowie sichtbaren Pilzbefall. Erst bei Zweifelsfragen könne eine fachmännische Untersuchung erforderlich sein. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen, da die Erkrankung der Eiche äußerlich nicht erkennbar gewesen sei.

Unterhaltung einer 200 Jahren alten Eiche nicht pflichtwidrig

Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die Unterhaltung einer 200 Jahre alten Eiche auch nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr zu begrüßen sei. Da zudem die Erkrankung der Eiche für einen Laien äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe die Grundstückseigentümerin für den Umsturz des Baumes und den dadurch verursachten Schaden auch nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog haften müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil vom 23.01.2013
    [Aktenzeichen: 2 O 383/11]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 156
MDR 2014, 156
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)

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Dokument-Nr.: 17891 Dokument-Nr. 17891

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