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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012
- I-24 U 193/11 -
Leergeräumtes Bankschließfach: Vorliegen eines Schadens aufgrund einer Pflichtverletzung muss der Verletzte darlegen und beweisen
Grob fahrlässige Pflichtverletzung führt nicht zu einer Beweislastumkehr
Verlangt ein Verletzter aufgrund einer Pflichtverletzung Schadenersatz, so muss er das Vorliegen eines Schadens beweisen. Liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, so führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann schloss mit einer Bank im Jahr 1992 ein
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da er nicht nachweisen könne, dass ihm durch die
Grob fahrlässige Pflichtverletzung lag vor
Die Bank habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt. Denn sie müsse überwachen, dass keine Unbefugten Zutritt zum Schließfach bekommen. Diese Pflicht habe die Bank hier verletzt. Die
Schaden konnte nicht festgestellt werden
Es habe jedoch kein Schaden festgestellt werden können, so das Oberlandesgericht weiter. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich in seinem Schließfach die von ihm angegebenen Gegenstände befunden haben. Den Inhaber eines Bankschließfachs treffe aber im Falle einer Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Bank die
Keine Beweislastumkehr aufgrund grober Pflichtverletzung
Aus Sicht des Oberlandesgerichts habe auch nicht der Umstand, dass eine grobe
Keine Behinderung der Beweisführung durch Bank
Schließlich führte das Oberlandesgericht noch aus, dass die Bank durch ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 757 MDR 2012, 757
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Dokument-Nr. 15234
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