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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2003
I-20 U 170/02 -

Beuys-Schülerin unterliegt auch vor dem Oberlandesgericht

Der 20. Zivilsenat hat den Anspruch der Beuys-Schülerin S. auf Urheberschaft an einer Kopfskulptur, die von Joseph Beuys in verschiedenen Installationen verwendet worden ist, in zweiter Instanz zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe 1963 an der Düsseldorfer Kunstakademie in einer von Beuys geleiteten Klasse eine Tonbüste modelliert, die die besondere Aufmerksamkeit ihres Lehrers gefunden habe. Dieser habe die Skulptur schließlich an sich genommen, den Mund der Plastik geöffnet und die Mundwinkel leicht nach oben gezogen. Die Skulptur habe Beuys später als Vorlage zu einem Gipskopf gedient, von dem mehrere Metallabgüsse hergestellt worden seien. Diese Abgüsse hat Beuys u.a. zu Bestandteilen seiner Kompositionen "Straßenbahnhaltestelle" und "Palazzo Regale" gemacht.

Ursprünglich hatte die Klägerin nur auf Feststellung ihrer Miturheberschaft an dem Werk geklagt. Diesen Anspruch hatte bereits das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hatte die Klägerin nun hilfsweise auch geltend gemacht, alleinige Urheberin des Werkes zu sein. Auch mit diesem geänderten Antrag hatte sie vor dem Senat keinen Erfolg. Denn um ihre Urheberschaft an der Skulptur feststellen zu können, hätte sie nach Auffassung des Senats beweisen müssen, wie der Tonkopf im Ursprungszustand aussah und in welchem Ausmaß er durch die Eingriffe von Joseph Beuys verändert wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Verlauf verschiedene Mitschüler der Klägerin und Kunstkenner vernommen worden sind, war der ursprüngliche Zustand der Tonbüste aber nicht zu rekonstruieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.10.2003

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