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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013
I-20 U 145/12 -

Internet-Handelsplattform muss Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Impressumspflicht ergreifen

Jedoch keine Pflicht auf Überprüfung sämtlicher Angebote auf Einhaltung der Impressumspflicht

Der Betreiber einer Online-Handelsplattform muss zwar nicht sämtliche Angebote darauf überprüfen, ob die Impressumspflicht nach § 5 TMG eingehalten wird. Jedoch muss er Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Impressumspflicht sicherzustellen. Dies kann durch entsprechende Belehrungen in den Nutzungsbedingungen oder durch Einfügung eines entsprechenden Felds in der Angebotsmaske erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Händler für gebrauchte Straßenbautechnik und Industrieanlagen bot seine Waren über ein Internetportal an. Nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass ein Konkurrent auf dem Portal nicht seiner Impressumspflicht nachgekommen war, wendete er sich an die Betreiberin des Portals und mahnte sie ab. Er war der Meinung, diese sei verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Händler ihrer Impressumspflicht nicht nachkommen. Da die Betreiberin auf die Abmahnung hin nichts unternahm, erhob der Händler Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Denn seiner Ansicht nach sei die Betreiberin des Internetportals nicht verpflichtet gewesen zu verhindern, dass auf der von ihr betriebenen Internetseite Angebote Dritter veröffentlicht werden, die keine Impressumsangaben nach § 5 TMG enthielten. Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Pflicht zur Verhinderung von Verstößen gegen Impressumspflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Händlers und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Die Betreiberin der Handelsplattform habe im Rahmen ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verhindern müssen, dass gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG verstoßen wird. Denn ein solcher Verstoß sei nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Zudem bestehe an der Beachtung dieser Pflicht ein erhebliches Allgemeininteresse.

Keine Pflicht zur Überprüfung sämtlicher Angebote auf Einhaltung der Impressumspflicht

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Portalbetreiberin nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal auf die Einhaltung der Impressumspflicht hin zu überprüfen. Eine solche Überwachungspflicht sei ihr angesichts des damit verbundenen technischen und organisatorischen Aufwands unzumutbar gewesen. Darüber hinaus stehe einer solchen Verpflichtung der § 7 Abs. 2 TMG entgegen, der eine anlassunabhängige Prüfpflicht verneint.

Pflicht zur Sicherstellung der Einhaltung der Impressumspflicht bestand

Das Oberlandesgericht hielt es aber für zumutbar, dass die Portalbetreiberin durch andere Maßnahmen hätte sicherstellen können, dass die Impressumspflicht eingehalten wird. So hätte sie ihre Angebotsmaske so gestalten können, dass die Angaben für das Impressum abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Zudem hätte sie in ihren Nutzungsbedingungen eine Belehrung über die Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufnehmen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.08.2012
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Dokument-Nr.: 17768 Dokument-Nr. 17768

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