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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2009
I-20 U 137/09 -

OLG Düsseldorf: Käufer von E-Mailadressen muss Werbeinwilligung der Adressinhaber selbst überprüfen

Allgemeine Zusicherung des Datenlieferers über ein Vorhandensein der Einwilligung nicht ausreichend

Unternehmen, die E-Mail-Adressen für Werbezwecke ankaufen, dürfen sich nicht auf die allgemeine Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass die entsprechenden Einwilligungen der Adressinhaber vorliegen. Ob diese Einwilligung vorliegt, muss vom Käufer selbst überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall vermittelten sowohl klagendes als auch beklagtes Unternehmen Reisen über ein Internetportal.

Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen wurde zugesichert

Das beklagte Unternehmen erwarb von einem entsprechenden Anbieter E-Mail-Adressen für Werbezwecke. Dabei wurde dem Käufer zugesichert dass die erforderlichen Einwilligungen der Adressinhaber vorlägen.

Konkurrenzunternehmen verlangt Einstellung der E-Mail-Werbung

Die klagende Firma beanstandete die E-Mail-Werbung der Konkurrenz und begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren, keine Werbemails mehr ohne Einwilligung des jeweiligen Adressinhabers zu versenden.

OLG: Zusenden unerbetener E-Mail-Werbung muss unterlassen werden

Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag abgelehnt hatte, hoben die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung.

Datenankäufer muss Vorhandensein der Werbeeinwilligung selbst überprüfen

Ein Unternehmen, dass E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke ankauft, darf sich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers verlassen, dass die erforderlichen Werbeeinwilligungen angeblich vorliegen. Vielmehr muss ein Datenankäufer selbst überprüfen, ob die Adressinhaber eine Werbeeinwilligung erteilt haben. Im entschiedenen Fall konnte das Gericht keine Maßnahmen zur Überprüfung der Einwilligungen erkennen. Dabei muss das Unternehmen die gekauften Adressen nicht einmal einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden überprüfen, nur eine stichprobenartig Prüfung ist dabei bereits ausreichend. Doch auch diese Bemühungen seitens des beklagten Unternehmens waren nicht erkennbar, so dass der Käufer der Adressdaten zur Unterlassung verurteilt wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2009
Quelle: ra-online, ARAG

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Dokument-Nr.: 8909 Dokument-Nr. 8909

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