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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018
- I-15 U 66/17 -
Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreiben
Vertrieb durch Wilkinson stellt rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen.
Das Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der
Hintergrund
The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 25375
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