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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2013
I-10 U 26/13 -

Schimmelbildung in Mietwohnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch Mieter

Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet

Die Mieter einer Wohnung können aufgrund einer Schimmelbildung nicht ohne weiteres den Mietvertrag fristlos kündigen. Sie sind daher verpflichtet den Mietzins weiter zu zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Wohnung aufgrund auftretenden Schimmels berechtigt war, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter begründete die sofortige Kündigung damit, dass die Schimmelbildung im höchsten Maße gesundheitsschädigend und die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt gewesen sei. Nachdem das Landgericht Mönchengladbach ein sofortiges Kündigungsrecht des Mieters verneinte, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Schimmelpilz

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte ebenso wie das Landgericht ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund einer Schimmelbildung. Denn zum einen habe nicht festgestanden, dass die Schimmelbildung in höchstem Maße gesundheitsschädigend war. Ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährde, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 - VIII ZR 182/06). Zum anderen sei auch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung nicht festgestellt worden.

Pflicht zur Mietzahlung bestand

Der Mieter sei daher verpflichtet gewesen, den Mietzins weiter zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.12.2012
    [Aktenzeichen: 6 O 286/12]
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Dokument-Nr.: 17219 Dokument-Nr. 17219

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Kommentare (3)

 
 
heike zunk schrieb am 19.03.2014

wir haben alle schimmel in der wohnung,in einem acht mietparteien.und unser vermieter weiß es ,und tut nichts dagegen.ich bitte dabei um hilfe,gegen den vermieter vor zu gehen.

Roland Berger antwortete am 19.03.2014

Hallo Heike,

Setzen Sie dem Vermieter gleichzeitig in einem Schreiben an den Vermieter/die Vermieter mit

1.) einer Erklärungsfrist von 7 Tagen (konkretes Datum angeben!), daß er den Schimmelbefall beseitigen und den vertragsmäßigen Zustand der Mietsache herstellen wird (austrocknen, befallene Tapeten beseitigen, neue Tapeten aufbringen, Anstrich);

2.) einer Frist von etwa 3 Wochen (Datum angeben!), innerhalb der die Mängel restlos beseitigt sein müssen.

Drohen Sie, falls die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grunde mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten an.

In diesem Falle können Sie Ersatz Ihrer Aufwendungen, die Ihnen durch den Wohnungswechsel entstehen werden (Maklergebühren, Umzugskosten …..), als Schadensersatz geltend machen. Haben Sie den Mietvertrag mit weiteren Personen abgeschlossen (z.B. Ehemann) müssen die Schreiben von allen unterschrieben werden. Besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen, sind die Schreiben an alle zu richten.

Nur Einwurfeinschreiben oder Übermittlung durch Zeugen/Boten!

Wird ein Übergabe-Einschreiben (das der Empfänger unterschreiben muß), vom Postamt/der Postagentur nicht abgeholt, gilt es nach BGH-Rechtsprechung als nicht zugestellt und ist wirkungslos. Besprechungen mit dem Vermieter nur im Beisein von Zeugen führen. Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind keine Zeugen, sondern Partei!

Einem Rechtsanwalt des Vermieters dürfen Sie nach herrschender Rechtsauffassung den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern. Ich empfehle dies auch dringend. Sie selbst dürfen natürlich einen Anwalt hinzuziehen.

Roland Berger antwortete am 19.03.2014

NACHTRAG:

Natürlich können Sie auch nach Fristablauf auf Mängelbeseitigung klagen.

Je nach Ausmaß des Schimmelpilzbefalls besteht das Recht der Mietminderung in entsprechender Höhe.

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