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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018
I-1 U 59/17 -

Foto des Unfallverursachers mit beschädigtem Fahrzeug trotz abgestrittener Bekanntschaft mit Unfallgeschädigtem spricht für Unfallmanipulation

Weitere Indizien für Unfallmanipulation: Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, fiktive Schadensabrechnung, Präsentation einer klaren Haftungslage

Zeigt ein Facebook-Post vor einem Verkehrsunfall den Unfallverursacher mit dem beschädigten Fahrzeug, so spricht dies für eine Unfallmanipulation, wenn der Unfallverursacher eine Bekanntschaft mit dem Unfallgeschädigten abstreitet, ohne zugleich die Herkunft des Fotos erklären zu können. Weitere Indizien für eine Unfallmanipulation sind die Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, die fiktive Schadensabrechnung und die Präsentation einer klaren Haftungslage bei gleichzeitigen vagen Angaben zum Unfallhergang. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Februar 2015 kam es auf der Zufahrt zu einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Porsche Panamera und einem VW Golf. Der Unfallverursacher gab an, den Porsche übersehen und ihm daher die Vorfahrt genommen zu haben. Die weiteren Angaben zum Unfallhergang blieben aber vage. Der Eigentümer des Porsche verlangte von der Haftpflichtversicherung des Golf-Fahrers Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Schadensabrechnung. Nachdem jedoch die Haftpflichtversicherung von einem Foto auf Facebook erfuhr, welches ihren Versicherungsnehmers mit dem beschädigten Fahrzeug zeigte und vor dem Unfall entstanden war, lehnte sie eine Schadensregulierung ab. Sie ging von einer Unfallmanipulation aus. Der Porsche-Eigentümer sah dies anders und erhob Klage. Er führte an, dass er den Unfallschaden auch unproblematisch über seine Vollkaskoversicherung hätte abwickeln lassen können. Zudem gab er an, den Unfallverursacher nicht zu kennen. Jedoch konnte weder er noch der Unfallverursacher eine nachvollziehbare Erklärung zur Entstehung des Fotos abgeben. Der Porsche-Eigentümer vermutete lediglich, dass das Fahrzeug irgendwo abgestellt gewesen und der Unfallverursacher zufällig vorbeigekommen sein musste. Wo das Fahrzeug aber stand, konnte er nicht sagen.

Landgericht weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Duisburg ging ebenfalls von einem fingierten Unfall aus und wies die Schadensersatzklage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Vorliegen einer Unfallmanipulation

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Es liegen nach Auffassung des Gerichts mehrere Indizien vor, die für eine Unfallmanipulation sprechen. So sei angesichts des Facebook-Fotos davon auszugehen, dass sich die Parteien kennen. Dass dies verschwiegen wurde, wertete das Gericht als starkes Indiz für einen Versicherungsbetrug. Zudem sei die vorliegende Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen. In Verbindung mit der fiktiven Schadensabrechnung können hohe Gewinne erzielt werden, da eine Reparatur in Eigenregie deutlich günstiger sei. Schließlich sei das Präsentieren einer klaren Haftungslage, um eine schnelle Regulierung zu erreichen, wie auch auffallend vage Angaben zum Unfallhergang, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, typisch bei manipulierten Unfällen.

Bestehen einer Vollkaskoversicherung spricht nicht gegen Unfallmanipulation

Der Umstand, dass für den Porsche eine Vollkaskoversicherung bestand, spreche nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegen eine Unfallmanipulation. Denn eine Vollkaskoversicherung sei bei einem vorgetäuschten Unfallereignis ebenfalls nicht eintrittspflichtig. Zudem werden Unfälle auch zum Nachteil von Vollkaskoversicherungen fingiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.03.2017
    [Aktenzeichen: 2 O 177/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 605
NJW-RR 2018, 605
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 382
NZV 2018, 382

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Dokument-Nr.: 28354 Dokument-Nr. 28354

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 29.01.2020

ich bin ja sehr dafür, dass hier noch wegen Betrug ermittelt wird und noch eine saftige Geldstrafe dazu kommt.

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