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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2017
I-1 U 133/16 -

Kollision mit anfahrendem Pkw begründet volle Haftung des in Einbahnstraße Rückwärtsfahrenden

Unzulässigkeit des Rückwärtsfahrens in Einbahnstraßen

Kommt es in einer Einbahnstraße zwischen einem anfahrenden Pkw und einem rückwärtsfahrenden Pkw zu einer Kollision, haftet der Rückwärtsfahrer allein für die Unfallfolgen. In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend in Februar 2015 kam es in einer Einbahnstraße in Wuppertal zwischen einem Taxi und einem Pkw zu einem Verkehrsunfall. Das Taxi stand an einem rechtsseitig der Fahrbahn befindlichen Taxihaltestand. Nachdem der Fahrer einen Fahrgast aufgenommen hatte, fuhr er vorwärts auf die Fahrbahn. Als er etwa 30-40 cm aus der Parklücke herausgefahren war, bemerkte er einen Pkw, der rückwärts die Einbahnstraße entlang fuhr. Obwohl der Taxifahrer sein Fahrzeug sofort stoppte, kam es zu einer Kollision. Die Fahrerin des rückwärtsfahrenden Pkw wollte durch ihr Fahrmanöver eine freie Parklücke erreichen. Schließlich klagte der Taxifahrer gegen die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gibt Schadensersatzklage zu 60 % statt

Das Landgericht Wuppertal lastete beiden Parteien ein Verschulden am Unfall an und gab der Schadensersatzklage daher nur teilweise statt. Es nahm eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Beklagten an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht volle Haftung der Beklagten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagten haften vollständig für die Unfallfolgen. Die Betriebsgefahr des Taxis trete hinter das weit überwiegende Verschulden der Beklagten vollständig zurück.

Unzulässiges Rückwärtsfahren in Einbahnstraße

Der Beklagten falle nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot, eine Einbahnstraße nur in die vorgeschriebene Fahrtrichtung zu befahren zur Last. Zwar sei ein bloßes Rückwärtseinparken in Einbahnstraßen zulässig, jedoch stelle das Rückwärtsfahren zu einer Parklücke ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar. Das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen sei wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit unzulässig. In Einbahnstraßen rechne niemand mit entgegenkommenden Verkehr, egal ob in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt. Zudem habe die Beklagte nicht die Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO beachtet, wonach beim Rückwärtsfahren sich so verhalten werden muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Kein Verkehrsverstoß des ausparkenden Taxis

Dem Kläger sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten, so das Oberlandesgericht. Zwar müsse ein Anfahrender sich gemäß § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jedoch könne sich derjenige, der verbotswidrig eine Straße entgegen der einzig zugelassenen Fahrtrichtung benutzt, nicht auf § 10 StVO berufen. Der Kläger habe außerdem nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Kläger habe nach Wahrnehmung der Beklagten das Taxi sofort gestoppt. Damit habe er seinen Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO genüge getan. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass die Beklagte ihn ebenfalls wahrnehmen und ihre Rückwärtsfahrt beenden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 19.07.2016
    [Aktenzeichen: 4 O 174/15]

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Dokument-Nr.: 27988 Dokument-Nr. 27988

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