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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1990
5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I -

OLG Düsseldorf: Störung der Nachtruhe nach 22 Uhr durch lautes Feiern rechtfertigt Verhängung einer Geldbuße

Kein Recht auf monatlich einmalige Nichtbeachtung der Nachtruhe

Wer die Nachtruhe nach 22 Uhr durch lautes Feiern stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gegen die betroffene Person kann daher eine Geldbuße verhängt werden. Ein Recht darauf, einmal im Monat die Nachtruhe nicht beachten zu dürfen, gibt es nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall feierte die Ehefrau eines Hauseigentümers im August 1988 ihren Geburtstag. Von den sechszehn geladenen Gästen ging bis weit nach 22 Uhr erheblicher Lärm aus. Es wurde zu Musik getanzt und gefeiert. Aufgrund von Nachbarbeschwerden erschien die Polizei weit nach 22 Uhr zweimal, um die Einhaltung der Nachtruhe zu fordern. Der Hauseigentümer war jedoch der Meinung, er habe das Recht einmal im Monat die Nachtruhe nicht beachten zu müssen. Das Amtsgericht verhängte gegen ihn wegen Verstoßes gegen die Nachtruhe eine Geldbuße von 200 DM. Dagegen wandte sich der Hauseigentümer.

Hauseigentümer beging aufgrund der Lärmbelästigung Ordnungswidrigkeit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Denn aufgrund der durch die Feier entstandenen Lärmbelästigung, habe er vorsätzlich die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr gestört (§ 9 Abs. 1 LImSchG NRW). Dabei sei zu beachten gewesen, dass der Hauseigentümer in einer Gegend lebte, die überwiegend zum Wohnen diente.

Recht auf Ruhestörung bestand nicht

Zudem habe der Hauseigentümer nicht das Recht gehabt einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern zu dürfen und damit die Nachtruhe zu stören, so das Oberlandesgericht. Ein solches Recht ergebe sich vor allem nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Danach dürfe zwar jeder tun und lassen was er will. Dies gelte jedoch nur in den Grenzen der Gesetze und somit auch der Vorschriften des LImSchG. Es sei weiterhin offenkundig gewesen, dass § 9 Abs. 1 LImSchG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1990, 116/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1990, Seite: 118
DWW 1990, 118
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1990, Seite: 849
MDR 1990, 849
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1990, Seite: 1676
NJW 1990, 1676
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1991, Seite: 794
VersR 1991, 794
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1990, Seite: 116
WuM 1990, 116
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1990, Seite: 183
ZMR 1990, 183

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Dokument-Nr.: 15925 Dokument-Nr. 15925

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