wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995
5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 -

Grillparty: Nachbarn dürfen beim Grillen nicht eingeräuchert werden - Störung der Nachtruhe durch Lärm nach 22.00 Uhr

Auch Ausnahmsweise darf nach 22.00 Uhr kein Lärm gemacht werden

Wer seine Nachbarn beim Grillen einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Ein Grillfreund richtete an dem warmen Sommerabend des 21. Juli 1994 im Garten eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung bewohnte, eine Grillparty mit sieben Gästen aus. Das Haus liegt im Stadtkern von Krefeld in einem geschlossenen Häuserblock mit mehrgeschossigen Mietshäusern, die die rückwärtig gelegenen Gärten umschliessen.

Qualm drang bei Nachbarn durch die Fenster

Ab etwa 19.00 Uhr betrieb der Betroffene einen Gartengrill, auf dem Fleischwaren gegrillt wurden. Wegen der bestehenden Windstille füllte der durch die verglühende Holzkohle entstandene Qualm zunächst den Garten und drang dann durch offenstehende Fenster in Wohnungen von Nachbarn. Obwohl sich ein Nachbar bereits gegen 20.00 Uhr durch Zuruf an den Betroffenen über die Qualmentwicklung beklagte, wurde der Grill noch bis 21.30 Uhr weiterbetrieben.

Lärm bis 2.00 Uhr nachts

Der größte Teil der Gäste des Betroffenen blieb bis 2.30 Uhr am 22. Juli 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Geräuschpegel durch laute Unterhaftungen und Lachen so hoch, dass die Nachtruhe der Anwohner gestört wurde und diese trotz geschlossener Fenster nicht schlafen konnten. Bis 2.00 Uhr wurde der Betroffene durch einen Nachbarn dessen Ehefrau sowie einer weiteren Anwohnerin auf die Ruhestörung hingewiesen, ohne dass er für eine Geräuschreduzierung sorgte.

200,- DM Geldbuße

Das Amtsgericht Krefeld meinte, dass der Grillfreund eine Zuwiderhandlung gegen §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchstaben c) und d) LlmschG (Landes-Immissionsschutzgesetz) begangen habe und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,- DM. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.

Erhebliche Rauchbelästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG verboten

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das Grillen im Freien werde durch diese Vorschrift jedenfalls dann erfasst, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen - wie hier - konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen führte das OLG aus.

Störung der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nach § 9 Abs. 1 LImSchG verboten

Nach § 9 Abs. 1 LImSchG seien von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Zu einer Betätigung im Sinne dieser Vorschrift zählt unter anderem das ruhestörende Verhalten von Personen. Der Betroffene sei als Veranstalter des Festes und Mieter der Wohnung nebst zugehörigem Garten dafür verantwortlich, dass von der von ihm veranstalteten Feier kein Lärm ausging, der die Nachtruhe zu stören geeignet war; es komme nicht darauf an, ob der Lärm (auch) von ihm persönlich oder nur von seinen Gästen verursacht wurde.

Nach Schließen der Fenster war der Lärm noch zu hören

Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maß die Annahme von Lärm, der die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu stören geeignet war. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Lärms und nach dem Gebietscharakter (Industriegebiet, Gewerbegebiet, gemischte Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Hier hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Lärmbelästigungen, die sich innerhalb eines reinen Wohngebietes auswirkten, störend im Sinne von § 9 Abs. 1 LImSchG waren, da insbesondere die Nachbarn auch nach dem Schließen ihrer Schlafzimmerfenster wegen des von der Feier ausgehenden Lärms nicht schlafen konnten. Zur Feststellung der Lärmbelästigung war die - im übrigen wohl auch nicht mögliche - bezifferte Angabe" des Maßes des von dem Betroffenen bzw. seinen Gästen verursachten Geräuschpegels nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Lärmbelästigung im Sinne von § 9 Abs. 1 LImSchG mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere - wie hier - auch durch Vernehmung der betroffenen Anwohner nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für eine übersteigerte Lärmempfindlichkeit der betroffenen Anwohner scheiden nach den Feststellungen aus.

Störung der Nachtruhe auch nicht Ausnahmsweise erlaubt

Eine die Nachtruhe im Sinne von § 9 Abs. 1 LImSchG zwischen 22 Uhr und 6 Uhr störende Betätigung ist auch nicht Ausnahmsweise zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 18.03.1995
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1995, Seite: 255
DWW 1995, 255
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1995, Seite: 3134
NJW 1995, 3134
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1995, Seite: 1034
NVwZ 1995, 1034
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1996, Seite: 56
WuM 1996, 56
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1995, Seite: 415
ZMR 1995, 415

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9788 Dokument-Nr. 9788

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9788

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung