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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2002
4 U 81/02 -

OLG Düsseldorf: Verschweigen einer "leichten Fettleber" führt zum Verlust des Krankentagegeldes

Auch vom Arzt als nicht behandlungsbedürftig eingestufte Krankheiten müssen im Antragsformular der Versicherung angegeben werden

Wer eine Krankentagegeldversicherung abschließt, sollte die Fragen der Versicherungsunternehmen zum eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß beantworten. Bei falschen oder nicht gemachten Angaben droht der Totalverlust des Versicherungsschutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Hausarzt erst einen Monat vor der Antragstellung bei der Patientin eine "leichte Fettleber" diagnostiziert. Die Versicherungsnehmerin verschwieg diese Diagnose, obwohl sie in dem Antragsformular dazu aufgefordert worden war, alle Arztbesuche und die jeweiligen Befunde der letzten fünf Jahre anzugeben.

Versicherung tritt vom Vertrag zurück

Als die Versicherungsnehmerin dann für mehrere Monate erkrankte und insgesamt 25.000,- Euro Krankentagegeld von der Versicherung verlangte, nahm diese eigene Ermittlungen auf und kam den schlechten Leberwerten auf die Spur. Sie trat nach Entdeckung des verschwiegenen Krankheitsbildes sofort vom Vertrag zurück.

Gefahr einer Erkrankung lag auf der Hand

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf gaben der Versicherung Recht. Auch die Tatsache, dass der Arzt keine weiteren Behandlungsschritte eingeleitet hatte, sondern der Patientin lediglich empfahl, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, half der Versicherungsnehmerin nicht. Denn entscheidend ist nach dem Richterspruch allein, dass die Gefahr einer Erkrankung aufgrund der konkreten Diagnose auf der Hand lag.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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Dokument-Nr.: 9030 Dokument-Nr. 9030

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