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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014
- 24 U 155/14 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund Ausrutschens eines Mieters auf feuchtem Boden
In Wohnhaus darf zu jeder Zeit trockener Fußboden nicht erwartet werden
Ist der Kellerboden eines Wohnhauses wegen zuvor getätigter Reinigungsarbeiten feucht und rutscht ein Mieter deshalb aus, so steht ihm kein Schmerzensgeld- oder Schadenersatzanspruch zu. Denn ein Mieter muss mit einer Befeuchtung des Bodens jederzeit rechnen. Er darf nicht erwarten, dass der Boden immer trocken ist. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 rutschte ein 72-jähriger
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den
Mieter muss stets mit feuchtem Boden rechnen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts dürfe ein
Feuchtigkeit stellt keine gefährliche Nässe dar
Das Landgericht war zudem davon überzeugt, dass es ausreicht, wenn nach dem Feuchtwischen zur Schmutzaufnahme der Wischmopp ausgewrungen und dann erneut gewischt wird, um die Feuchtigkeit aufzunehmen. Dadurch verbleibe keine gefährliche Nässe, sondern lediglich Feuchtigkeit, mit der zu rechnen sei und die regelmäßig zeitnah abtrockne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21518
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