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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2022
24 U 117/21 -

Mietvereinbarung anlässlich von Corona schließt nachträgliche Vertragsanpassung aus

Coronabedingte Schließung eines Einzel­handels­geschäfts

Ein Gewerbemieter kann wegen der coronabedingten Schließung seines Geschäfts eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht verlangen, wenn die Miet­vertrags­parteien bereits zuvor eine Vereinbarung zur Reduzierung der Miete anlässlich der Corona-Pandemie abgeschlossen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Corona-Pandemie war die Mieterin von Gewerberäumen in Nordrhein-Westfalen ab Dezember 2020 verpflichtet, ihr Einzelhandelsgeschäft zu schließen. Sie zahlte daher die Miete für Februar und März 2021 nicht. Sie beanspruchte unter anderem eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch nicht. Sie verwies darauf, dass bereits im Mai 2020 eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Miete wegen der Corona-Pandemie für April und Mai 2020 vollständig und für Juni bis September 2020 zu 50 % gekürzt ist. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zahlung der Miete. Das Landgericht Kleve gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Zahlung der Miete für Februar und März 2021 zu. Die Beklagte könne keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Denn die Voraussetzungen dafür lagen angesichts der Mietvereinbarung nicht vor.

Mietvereinbarung schließt nachträgliche Vertragsanpassung aus

Beiden Parteien sei bei Abschluss der Mietvereinbarung bekannt gewesen, so das Oberlandesgericht, dass seit März 2020 die Pandemie zu weitreichenden und weltweiten Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens geführt hat. In dieser Kenntnis sei die Vereinbarung ausgehandelt worden. Die Beklagte habe damit um die Gefahr gewusst, dass aufgrund hoheitlicher Beschränkungen Geschäftsschließungen oder Zugangsbeschränkungen mit strengen Hygienemaßnahmen erfolgen können. Das Risiko weiterer Umsatzrückgänge aufgrund der Pandemiesituation habe daher der Beklagten oblegen. Sofern die Beklagte davon ausgegangen sei, ab Oktober 2020 seien keine Einschränkungen mehr zu befürchten, beruhe die auf eine vermeidbare Fehleinschätzung, deren Folgen sie zu tragen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil vom 24.06.2021
    [Aktenzeichen: 8 O 39/21]
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NJW 2023, 72

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