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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022
- 2 Rbs 31/22 -
Rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn
Keine Geltung nur für den Einfädelungs- bzw. Ausfädelungsstreifen
Ein an einer Autobahn rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn und nicht nur für den Einfädelungs- bzw. Ausfädelungsstreifen. Dies das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 2020 überschritt ein Autofahrer auf einer
Vorliegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasse im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen.
Kein Aufstellen von Verkehrsschildern mitten auf Fahrbahn
Die Ansicht des Betroffenen, das Temposchild hätte unmittelbar rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen stehen müssen, um für diese Wirkung zu entfalten, gehe nach Auffassung des Oberlandesgericht fehl. Denn dann würde das Schild zu einem lebensgefährlichen Verkehrshindernisses für Fahrer, die einen Spurwechsel vollziehen wollen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31743
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