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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007
- 1 U 278/06 -
Freizeitradfahrer dürfen ohne Fahrrad-Schutzhelm fahren
OLG Düsseldorf unterscheidet zwischen Freizeitfahrern und Rennradfahrern
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Fahrrad benutzt, anders als ein Rennradfahrer keinen Schutzhelm tragen muss.
Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der sich bei der Benutzung eines Radweges in Neuss zu einer Vollbremsung veranlasst sah, weil er den Zusammenstoß mit der sich auf den Radweg zu bewegenden beklagten Fußgängerin vermeiden wollte. Im Zuge der Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem
Unterscheidung zwischen Radfahrergruppen
In Fortführung seiner bereits in einem Urteil vom 12. Februar 2007 - Az. I-1 182/06 - entwickelten Rechtsprechung führt der Senat aus, dass die Frage, ob
Freizeitfahrer haben geringeres Unfallrisiko
In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 15.08.2007
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Dokument-Nr. 4706
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