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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2003
8 W 781/03 -

Keine Prozesskostenhilfe für Klage aus Gewinnzusage

Wer eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma auf Auszahlung einer Gewinnzusage verklagt, kann hierfür keine staatliche Prozesskostenhilfe beanspruchen. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des 8. Zivilsenates des OLG Dresden jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht darlegen kann, dass Aussichten dafür bestehen, ein auf Staatskosten erstrittenes Urteil auch bei der Firma vollstrecken zu können.

Die Klägerin hatte von der in den Niederlanden ansässigen Beklagten ein Schreiben bekommen, in dem ihr mitgeteilt wurde, sie habe 25.000 € gewonnen. Sie verlangte nunmehr die Auszahlung des versprochenen Gewinnes (§ 661 a BGB). Da sie aufgrund ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, den Kostenvorschuss und den Anwalt für das Verfahren zu bezahlen, beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH).

Die Entscheidung:

Obwohl die Klage in der Sache begründet erschien, hat der 8. Zivilsenat ihren PKH-Antrag in zweiter Instanz zurückgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg biete. Dabei komme es nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Prozess, sondern auch darauf an, ob eine realistische Chance zur Vollstreckung aus dem Urteil bestehe. Dies sei nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht der Fall. In der Regel handele es sich bei Unternehmen, die tausendfach Gewinnmitteilungen versenden, um Kunden zu Warenbestellungen zu veranlassen, um ausländische Briefkastenfirmen, die von vornherein darauf angelegt sind, die Realisierung etwaiger Gewinnansprüche zu vereiteln. Die Beklagte war dem Senat zudem aus früheren Verfahren bekannt. In keinem dieser Fälle war es den Klägern gelungen, aus obsiegenden Urteilen zu vollstrecken. Es könne daher der Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass bei Gewinnzusagen einer im Ausland ansässigen Firma die Vollstreckung einer titulierten Forderung aussichtslos erscheint. Da auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise nur aussichtsreiche Prozesse führe, sei es nicht gerechtfertigt, der minderbemittelten Beklagten die Prozessführung auf Kosten des Steuerzahlers zu ermöglichen.

Hinweis:

Seit dem 30.06.2000 gibt es den § 661 a BGB, der bei Gewinnzusagen dem Empfänger einen einklagbaren Anspruch auf den Gewinn verschafft. Er lautet: Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/04 des OLG Dresden vom 13.01.2004

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