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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 05.05.2015
- 4 U 1676/14 -
Boykottaufruf ist zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf
Twitternachricht über AfD-Mitglied stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sondern zugespitzte Äußerung im Wahlkampf dar
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ein im Wahlkampf verbreiteter "Boykott"-Aufruf von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine
"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur ... in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."
Kläger fordert Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte
Äußerung über Mitgliedschaft in der AfD ist wahre Tatsachenbehauptung
Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
- Beleidigungsverurteilung: NPD-Wahlplakat mit Konterfei des CDU- Integrationsbeauftragten und dem Slogan "echte" und "falscher Thüringer" unzulässig
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: 1 Ss 25/11]) - Antrag der NPD gegen die Bundesfamilienministerin wegen negativer Äußerungen in einem Zeitungsinterview erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.12.2014
[Aktenzeichen: 2 BvE 2/14])
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Dokument-Nr. 20999
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