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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.04.2015
4 U 1296/14 -

Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken besteht auch bei "Mikroblogs"

Hostprovider kann bei Persönlichkeits­rechts­verletzungen auch beim "Mikroblogging" zum Tätigwerden verpflichtet sein

Hostprovider, die einen Mikrobloggingdienst betreiben, sind dazu verpflichtet, diskreditierende Äußerungen, die über ihr Internetportal verbreitet werden, von ihrer Internetseite zu nehmen, sofern der Schutz des Persönlich­keits­rechts das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

Gegenstand des zugrunde liegenden Streitfalls waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Beklagte ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich anzusehen

Das Oberlandesgericht Dresden hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.

Hostprovider muss nicht von vorneherein eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Informationsportalen ist das Oberlandesgericht auch für den vorliegenden Fall von »Mikroblogging« der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

OLG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist das Oberlandesgericht auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Oktober 2011.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 20882 Dokument-Nr. 20882

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