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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30.01.2007
3  Ss 91/96 -

OLG Dresden sieht § 173 Abs. 2 S. 2 StGB (Beischlaf zwischen Geschwistern) als verfassungsgemäß an

Gericht weist Revision des Bruders gegen Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten ab

Die Revisionen zweier wegen Beischlaf zwischen Verwandten vom Amtsgericht Leipzig verurteilten Geschwister sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Dresden hat keine nachhaltigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm "Beischlaf unter Verwandten".

Die Revisionen der wegen Beischlaf zwischen Verwandten vom Amtsgericht Leipzig verurteilten Geschwister sind ohne Erfolg geblieben. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat das Rechtsmittel des Angeklagten P. St. als unbegründet verworfen und die Revision der Angeklagten S. K. für wirksam zurückgenommen erklärt.

Die Angeklagten sind leibliche Geschwister und haben zusammen 4 Kinder. Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.11.2005 den Bruder zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Schwester angewiesen, sich der Betreuung und Aufsicht einer Betreuungshelferin zu unterstellen. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte - vertreten durch ihre Verteidiger - Revision eingelegt. Die Angeklagte S. K. hat während einer Anhörung vor dem Amtsgericht im Dezember 2005, die in Anwesenheit ihrer Betreuerin, aber ohne ihren Verteidiger stattfand, nach Belehrung über die Rechtsfolgen die Rücknahme der Revision erklärt. Später hat sie durch ihren Verteidiger geltend gemacht, die Rücknahmeerklärung sei - insbesondere aufgrund ihrer verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit - unwirksam.

Der Angeklagte P. St. ist der Ansicht, § 173 Abs. 2 S. 2 StGB sei verfassungswidrig und könne daher nicht die Grundlage einer strafgerichtlichen Verurteilung bilden.

Der 3. Strafsenat ist der Auffassung der Angeklagten nicht gefolgt. Hinsichtlich der Rücknahmeerklärung von S. K. hat der Senat betont, dass eine solche grundsätzlich auch ohne Verteidiger möglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite dieser Erklärung zu erfassen, hätten sich ebenso wenig ergeben wie für eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens des Gerichts.

Von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Strafnorm war der Senat nicht überzeugt. Grundsätzlich sei es Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Der Bundesgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht in Zweifel gezogen. Soweit in der strafrechtlichen Literatur - insbesondere im Hinblick auf deren Schutzzweck - gegenteilige Auffassungen vertreten würden, ließen diese Stimmen allenfalls gewisse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufkommen. Solche Zweifel berechtigten aber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2007
Quelle: ra-online, OLG Dresden (pm)

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