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Die drei vorgenommenen Gaspreiserhöhungen der Erdgas Südsachsen GmbH sind – mit Ausnahme der Mehrwertsteuererhöhung – unwirksam. Die zwischen der Erdgas Südsachen GmbH und seinen Kunden geschlossenen Verträge bestehen demnach zu den ab 1. Oktober 2004 geltenden Preisen unverändert fort. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
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Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVBGasV sind, so dass das genannte Regelwerk einschließlich der Ermächtigung zur Preiserhöhung in § 4 nicht unmittelbar auf die Verträge anwendbar ist. Die Bestimmungen der AVBGasV seien auch nicht wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen worden. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Sondervertragskunden nicht nur auf deren Geltung hinzuweisen, sondern ihnen in zumutbarer Weise eine Kenntnisnahmemöglichkeit von ihrem Inhalt zu verschaffen, etwa durch Übersendung in Textform. An letzterem fehlte es hier.
Eine sonstige allgemeine Rechtsnorm, die der Beklagten eine einseitige Preiserhöhung gestatte, existiere nicht. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Da die Beklagte die Verträge jederzeit kündigen könne, belaste sie der Wegfall der Preisanpassungsmöglichkeit nicht unangemessen. AVBGas-Verordnung auf Verträge von Sondervertragskunden nicht unmittelbar anwendbar
Diese Meldung erschien bei uns am 26.01.2010.
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Quelle: ra-online, OLG Dresden
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