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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14.06.2010
- 9 W 88/09 -
Höhe einer Barabfindung für Aktionäre kann auch geschätzt werden
Bei Einigkeit aller Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär ist Schätzung zulässig
Übernimmt ein Mehrheitsaktionär die Aktien von Minderheitsaktionären, darf das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen. Dies entschied das Landgericht Hannover und wurde hierin durch das Oberlandesgericht Celle bestätigt.
Gegenstand der Entscheidung war ein so genanntes gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren. Ein solches Verfahren wird durchgeführt, wenn sich ein Mehrheitsaktionär
"Mehrheitskonsensuale Schätzung"
Die Beteiligten einigten sich bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär vor Gericht über die Höhe der Abfindungszahlung. Das Gericht schätzte daraufhin die Abfindungszahlung nach Anhörung eines Sachverständigen auf den in der mündlichen Verhandlung mehrheitlich akzeptierten Betrag ("mehrheitskonsensuale Schätzung").
Beschwerde des einzelnen Minderheitsaktionärs zurückgewiesen
Eine solche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Landgericht Hannover/ra-online
- Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.07.2009
[Aktenzeichen: 26 AktE 108/03]
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Dokument-Nr. 10045
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