wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.12.2014
8 U 190/14 -

Keine grob fahrlässige Ob­liegenheits­verletzung bei Annahme des Ver­sicherungs­nehmers Stehlgutliste müsse Wertangaben enthalten

Haus­rats­versicherung nicht zur Leistungskürzung berechtigt

Nimmt ein Versicherungsnehmer an, dass eine Stehlgutliste Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss und kommt es dadurch zu einer verzögerten Abgabe der Liste, so liegt keine grob fahrlässige Ob­liegenheits­verletzung vor. Ein Recht zur Leistungskürzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) besteht daher für die Haus­rats­versicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der urlaubsbedingten Abwesenheit einer Familie wurde im Juli 2012 in deren Haus eingebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Die Familie brach aufgrund dessen ihren Urlaub ab und kehrte nach Hause zurück. Der Familienvater beanspruchte aufgrund des Einbruchsdiebstahls seine Hausratsversicherung. Er machte sich daher nach der Urlaubsrückkehr unverzüglich an die Arbeit eine Stehlgutliste aufzustellen. Unglücklicherweise ging er fälschlicherweise davon aus, dass die Liste auch Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss. Aufgrund des durchwühlten und verwüsteten Haushalts war ihm erst vier Wochen nach dem Einbruch möglich, eine Liste von den gestohlenen Gegenständen sowie deren Wert aufzustellen und diese der Polizei zu übergeben. Die Hausratsversicherung sah darin keine unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste und kürzte ihre Leistung um 50 %. Der Familienvater war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Der Kläger habe seine Obliegenheit zur unverzüglichen Übergabe einer Stehlgutliste an die Polizei grob fahrlässig verletzt, so dass die Beklagte zur Leistungskürzung berechtigt gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht verneint Recht zur Leistungskürzung

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf vollen Versicherungsschutz zu. Die Beklagte habe ihre Leistung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG um 50 % kürzen dürfen, da der Kläger nicht grob fahrlässig gegen eine Obliegenheit verstoßen habe.

Keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

Zwar habe der Kläger seine Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt, so das Oberlandesgericht. Jedoch sei dieser Verstoß nicht als grob fahrlässig zu werten. Denn der Kläger sei davon ausgegangen, die Schadensaufstellung mit Wertangaben versehen zu müssen. Diese Annahme sei aus seiner Sicht nicht fernliegend gewesen, da das gleiche Verzeichnis nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen auch bei der Hausratsversicherung einzureichen war und somit als Grundlage für die Schadensregulierung dienen sollte. Es sei zeitaufwendig in einem durchwühlten und verwüsteten Haushalt alle entwendeten Gegenstände zu erfassen und den Wert bzw. Anschaffungspreis der zum Teil vor langer Zeit gekauften Gegenstände zutreffend zu ermitteln.

Kein Aufdrängen einer eiligen Schadensaufstellung aufgrund geringen Fahndungserfolgs

Dem Kläger habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht aufdrängen müssen, dass die Einreichung einer Schadensaufstellung vier Wochen nach dem Einbruchsdiebstahl nicht mehr unverzüglich sei. Denn es sei allgemein bekannt, dass die Aufklärungsquote bei Wohnungseinbrüchen niedrig und die Fahndung nach entwendeten Gegenständen auf der Grundlage der Stehlgutliste kaum erfolgsversprechend sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 04.06.2014
    [Aktenzeichen: 6 O 279/13]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 654
MDR 2015, 654
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1124
VersR 2015, 1124
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 515
zfs 2015, 515

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24338 Dokument-Nr. 24338

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24338

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung