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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.02.2018
- 6 W 19/18 -
Vergütung eines Nachlasspflegers bestimmt sich nach tatsächlich geleistetem Aufwand
Amtsgericht muss Vergütung eines Nachlasspflegers neu festsetzen
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet wird. Das Oberlandesgericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover auf und bestimmt, dass die Vergütung eines Nachlasspflegers neu festgesetzt werden muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hannover nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen
Formelhafte Ausführungen des Nachlassgerichts zur Begründung der Höhe der Vergütung nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Celle hob diesen Beschluss auf und verwies zur Begründung darauf, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers zu überprüfen. In der Höhe sei die
Das Amtsgericht muss nun die
OLG ergänzt und festigt eigne Rechtsprechung zur Vergütung von Nachlasspflegern
Ähnliche Beschlüsse hatte das Oberlandesgericht bereits am 29. November 2017 (6 W 190/17) und 31. Januar 2018 (6 W 8/18) gefasst. Auch in diesen Verfahren war die durch verschiedene Amtsgerichte getroffene Festsetzung von Vergütungen für eingesetzte
Hintergrund:
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist gem. § 1960 BGB, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht oder der Erbe unbekannt ist. Den Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers legt das Amtsgericht (Nachlassgericht) fest, beispielsweise die Verwaltung des gesamten Nachlasses oder aber nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie die Veräußerung eines zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
- Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 10.01.2018
[Aktenzeichen: 59 VI 4340/17]
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Dokument-Nr. 15600
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