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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.12.2002
6 W 143/02 -

Bei der ungenauen Bezeichnung "Tierschutzverein" im Testament wird die Erbschaft unter allen in Frage kommenden Tierschutzvereinen aufgeteilt

Zur Auslegung eines Testaments, wenn mehrere als bedacht in Frage kommen

Wenn ein Erblasser in seinem Testament schreibt, "der Tierschutzverein in Celle" solle erben und nicht festgestellt werden kann, welcher der bestehenden Vereine gemeint ist, dann müssen sich alle Tierschutzvereine in Celle die Erbschaft teilen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Im Fall stritten sich zwei Tierschutzvereine in Celle. Keiner von ihnen wurde allerdings im Testament genau bezeichnet. Ein Verein, der schon seit mehr als 100 Jahren existierte, hatte den Namen bei seiner Gründung geführt. Er betrachtete sich daher als rechtmäßigen Erben und beantragte einen entsprechenden Erbschein.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle folgten dieser Argumentation allerdings nicht. Sie befanden, dass das Testament nicht eindeutig genug sei. Keiner der beiden Tierschutzvereine trug im aktuellen Vereinsnamen den Begriff "Tierschutzverein".

Da sich nicht ermitteln ließ, wen die Erblasserin als Erben bedenken wollte, griff das Gericht auf § 2073 BGB zurück. Danach erben die infrage kommenden Personen zu gleichen Teilen.

§ 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2006
Quelle: ra-online

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