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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011
6 U 117/10 -

OLG Celle: Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

Letztwillige Verfügung muss eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen des Erblassers unterschrieben sein

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

Im zugrunde liegenden Streitfall verfasste und unterschrieb die Erblasserin vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."

Testament bereits wegen Formfehler nichtig

Das Oberlandesgericht Celle erklärte diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin.

Angabe "mein Konto" zu unbestimmt

Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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Dokument-Nr.: 12359 Dokument-Nr. 12359

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