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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.04.2014
5 U 168/13 -

Bei Arbeiten aus reiner Gefälligkeit ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt

Unerheblich ist dabei das Bestehen einer Haft­pflicht­versicherung

Nimmt ein Handwerker aus reiner Gefälligkeit eine Arbeit vor, so ist seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker über eine Haft­pflicht­versicherung verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein Handwerker Solarmodule auf einem Dach. In diesem Zusammenhang bat entweder der Bauherr oder dessen Ehefrau den Handwerker noch ein abgehängtes Waschbecken wieder zu montieren. Der Bitte kam der Handwerker auch nach. Es entstand jedoch ein Schaden, den der Bauherr vom Handwerker ersetzt verlangte. Da sich dieser weigerte Schadenersatz zu leisten, erhob der Bauherr Klage. Das Landgericht Verden gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Handwerkers.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Handwerkers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Bauherrn habe kein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn es habe eine stillschweigender Haftungsbeschränkung vorgelegen. Der Handwerker habe lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet, als er der Bitte um Montierung des Waschbeckens nachkam. Ein solches Fehlverhalten sei ihm aber nicht anzulasten gewesen.

Haftungsbeschränkung aufgrund Gefälligkeitsarbeit

Zu der Haftungsbeschränkung sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts gekommen, weil der Handwerker die Montierung des Waschbeckens auf Bitten des Bauherrn oder dessen Ehefrau aus reiner Gefälligkeit vorgenommen habe. Die Montage des Waschbeckens habe in keinem Zusammenhang mit den eigentlichen Arbeiten, nämlich den Anbringen von Solarmodulen, des Handwerkers gestanden. Daher sei kein Werkvertrag über die Montage des Waschbeckens zustande gekommen. Dabei habe es auch keine Rolle gespielt, dass der Handwerker über eine Haftpflichtversicherung verfügte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 21.10.2013
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 775
MDR 2014, 775
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 526, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel
NJW-Spezial 2014, 526 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18998 Dokument-Nr. 18998

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Kommentare (1)

 
 
E. Daffner schrieb am 17.10.2014

Die Entscheidung des OLG ist in keinster Weise nachvollziehbar. Insbesondere die zitierten BGH-Entscheidungen werden falsch wiedergegeben.

BGH Urteil des III. Zivilsenats vom 14.11.2002 (nicht 2003) - III ZR 87/02: "... a) Dem Parteivorbringen und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich kein Anhalt dafür entnehmen, daß die Parteien bei Erteilung der Auflassungsvollmacht die Frage der Haftung bedacht haben. In einem solchen Falle ist für die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts kein Raum. Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB kann eine Haftungsbeschränkung nur ausnahmsweise bejaht werden. Voraussetzung hierfür ist, daß der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Haftungsfreistellungsvereinbarung billigerweise nicht hätte versagen können. In diesem Zusammenhang sind die versicherungsrechtlichen Gegebenheiten von wesentlicher Bedeutung. Das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger spricht regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung ..." Oder

BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.10.2009 - VI ZR 296/08: " ... c) Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte haftpflichtversichert war. Das Bestehen eines aftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend ...".

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