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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.10.2013
322 SsRs 280/13 -

Geschwindigkeits­über­schreitung von 25 % begründet allein keine Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit

Vorliegen von weiteren Indizien zur Bejahung des Vorsatzes notwendig

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit um 25 %, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Autofahrer vorsätzlich handelte. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Indizien. Liegen solche nicht vor, so kann der Autofahrer nicht wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 befuhr ein PKW-Fahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Das Amtsgericht Soltau verurteilte den Autofahrer aufgrund dessen wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 €. Da der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % überschritt, nahm das Gericht an, dass er wusste, dass er zu schnell fuhr, und somit vorsätzlich handelte. Dies sah der Autofahrer jedoch anders und legte Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht verneinte vorsätzliches Handeln

Das Oberlandesgericht Celle verneinte ein vorsätzliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Denn dies hätte unter anderem vorausgesetzt, dass der Autofahrer Kenntnis von der Überschreitung hatte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung schließt auf vorsätzliches Handeln

Es sei zwar anerkannt, so das Oberlandesgericht weiter, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden kann, wenn der Autofahrer anhand der Motorengeräusche, der Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig einschätzen und erkennen kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung sei wiederum auszugehen, wenn die Geschwindigkeit um mindestens 38,75 % überschritten wird (vgl. KG, Beschl. v. 16.06.1999 - 2 Ss 130/99). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % setzt weitere Indizien voraus

Liegt eine niedrigere Geschwindigkeitsüberschreitung als 38,75 % vor, wie etwa in diesem Fall, so müssen nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns weitere Indizien vorliegen. Solche können zum Beispiel in mehrmaligen Geschwindigkeitsverstößen in kurzer Zeit zu sehen sein. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine weiteren Indizien ersichtlich gewesen.

Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Der Autofahrer wurde schließlich wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Soltau, Urteil vom 11.07.2013
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 150
DAR 2014, 150
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 232
NZV 2014, 232

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Dokument-Nr.: 17830 Dokument-Nr. 17830

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