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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.08.2013
31 Ss 20/13 -

Fahren ohne Versicherungsschutz: Vorläufige Deckungszusage schließt Strafbarkeit wegen Fahrens ohne bestehende Haft­pflicht­versicherung aus

Verstoß gegen Versicherungs­bedingungen führt nicht zum Erlöschen des Versicherungs­schutzes

Besteht für ein Fahrzeug eine vorläufige Deckungszusage, so gilt das Fahrzeug als haft­pflicht­versichert. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG (Fahren ohne bestehende Haft­pflicht­versicherung) kommt dann nicht in Betracht. Zudem führt ein Verstoß gegen die Versicherungs­bedingungen nicht zu einem Erlöschen des Versicherungs­schutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Fahrzeugbesitzer von seinem Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckungszusage. Er unternahm daraufhin noch bevor das Fahrzeug zugelassen wurde gegen 23 Uhr an einem Tag im März 2012 eine Fahrt. Nachdem er von Polizeibeamten angehalten wurde, wurde gegen ihn Anklage wegen Fahrens ohne bestehende Haftpflichtversicherung erhoben. Das Amtsgericht Stadthagen und das Landgericht Bückeburg bejahten eine Strafbarkeit. Nunmehr musste sich das Oberlandesgericht Celle mit dem Fall beschäftigen.

Haftpflichtversicherung besteht bei vorläufiger Deckungszusage

Das Oberlandesgericht Celle führte zunächst aus, dass eine Strafbarkeit wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 PflVG nur dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug gebraucht werde, obwohl kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Ein solcher bestehe zudem auch dann, wenn eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Möglicher Verstoß gegen Versicherungsbedingungen

Der vorläufige Versicherungsschutz bestehe zwar regelmäßig nur ab dem Tag der Zulassung, so dass Oberlandesgericht weiter. Darüber hinaus seien aber auch Zulassungsfahrten mit einem ungestempelten Kennzeichen vom Versicherungsschutz umfasst. Nach den Versicherungsbedingungen liege eine Zulassungsfahrt vor, wenn Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Fahrzeughalter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzendes Zulassungsbezirk ausgeführt werden. Das seien Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchungen sowie zur Zulassung, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Im vorliegenden Fall haben zumindest Zweifel daran bestanden, ob der Angeklagte eine Zulassungsfahrt in dem Sinne durchgeführt hatte.

Verstoß gegen Versicherungsbedingungen für Strafbarkeit unerheblich

Ein möglicher Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen habe aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Auswirkung auf die Strafbarkeit nach § 6 PflVG gehabt. Denn solche Verstöße führen nicht zu einem Erlöschen der Haftpflichtversicherung. Sie führen vielmehr nur zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Stadthagen, Urteil vom 22.10.2012
  • Landgericht Bückeburg, Urteil vom 26.02.2013
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
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NJW 2013, 3319
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 357
NStZ-RR 2013, 357
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 125, Seite: 51 VRS 125, 51

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