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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14.03.2013
31 Ss 125/12 -

Castor-Transport: Öffentlicher Aufruf zum "Schottern" ist gemäß § 316 b StGB strafbar

Aufruf zum Schottern ist als öffentliche Aufforderung zu Strafftaten anzusehen

Der öffentliche Aufruf zum so genannten "Schottern", dem Entfernen der Schottersteine aus dem Gleisbett einer Schienenstrecke, mit dem Ziel, einen Castor-Transport aufzuhalten, ist strafbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte "Schotter-Aktion" anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor-Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (so genanntes Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett ist strafbare Handlung

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg. Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor-Transport zur Verfügung stünden.

Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste mit Aufruf zum "Schottern" überschreitet Schwelle zur strafbaren Handlung

Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum "Schottern" unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der "Aktion-Schottern" sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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NStZ 2013, 720

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Dokument-Nr.: 15494 Dokument-Nr. 15494

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