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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.11.1997
- 22 Ss 215/97 (OWi) -
Taxifahrer darf Taxameter erst bei Fahrtbeginn anschalten - Einladen des Gepäcks darf nicht berechnet werden
Taxameter muss am Fahrziel umgehend ausgestellt werden
Der Taxameter im Taxi darf nur während der Beförderung eines Taxifahrgastes laufen. Die Zeit des Einsteigens und Einladens des Gepäcks stellt keine Beförderung dar, so dass die Taxiuhr während dieser Zeit nicht laufen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nahm eine selbständige Taxiunternehmerin am 28. Juni 1996 am Hauptbahnhof vier Fahrgäste auf. Einer der Fahrgäste bemerkte, dass der
Taxameter lief auch am Fahrziel weiter
Am Fahrziel zeigte der
Amtsgericht Hannover verurteilte die Taxifahrerin zu einer Geldbuße
Das Amtsgericht Hannover verurteilte die Taxifahrerin zu einer Geldbuße von 200,- DM. Es stellte fest, dass die Taxifahrerin eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), §§ 2, 6 Nr. 1 der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Landeshauptstadt Hannover vom 28. April 1994 (kurz: Taxen-Entgelt VO) begangen hatte.
Gegen diese Verurteilung legte die Taxifahrerin eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein. Vergeblich. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover.
Taxameter darf nicht vor Fahrtantritt und nicht mehr nach Fahrtende laufen
Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Taxifahrerin nach der Taxen-Entgelt VO der Landeshauptstadt Hannover nicht berechtigt war, den Fahrpreisanzeiger am Halteplatz noch vor dem Einsteigen der Fahrgäste einzuschalten. Ebenso war die Taxifahrerin nicht berechtigt, den
Der allgemeine Fahrpreis setze sich gemäß § 2 Abs. 1 der Taxen-Entgelt VO aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern und Zuschlägen zusammen, ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Personen.
Wartezeit ist nur während der Inanspruchnahme des Taxis entgeltpflichtig
Gemäß § 2 Abs. 4 Taxen-Entgelt VO gelte als Wartezeit "jedes Warten der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers".
Oberlandesgericht Celle definiert den Begriff "Beförderung"
Ein Fahrgast nehme ein Taxi regelmäßig in Anspruch, um sich zu einem vor der Abfahrt genannten Ziel befördern zu lassen, führte das Oberlandesgericht aus. Die Beförderung beginne damit, dass sich das Beförderungsmittel in Bewegung setzt. Der Beförderung vorausgehende Vorgänge, wie z.B. das Einladen des Gepäcks und das Einsteigen des Fahrgastes seien notwendige Voraussetzungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/pt)
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Dokument-Nr. 18809
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