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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.11.2015
2 Ss (OWi) 313/15 -

Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones verstößt gegen die Straßen­verkehrs­ordnung

Bei Verwendung einer Blitzer-App droht Bußgeld

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Blitzer-App für das Smartphone als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrs­überwachungs­maß­nahmen im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung anzusehen ist und ein Autofahrer bei Verwendung der App während der Autofahrt zu einer Geldbuße verurteilt werden darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Winsen/Luhe einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.

Nutzen von technischen Geräten zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gemäß StVO unzulässig

Das Oberlandesgericht Celle verwarf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Autofahrers und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhalte das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Das Mitführen oder Betreiben eines Gerätes während der Autofahrt, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen kann, gestattet die Straßenverkehrsordnung jedoch nicht. Ohne Bedeutung sei, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert habe. Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte.

Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

§ 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Urteile zu den Schlagwörtern: App | Bußgeld | Geldbuße | Handy | Mobiltelefon | Handy | Smartphone | Mobiltelefon | Straßenverkehrsordnung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 705
DAR 2015, 705
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 192
NZV 2016, 192

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Dokument-Nr.: 21857 Dokument-Nr. 21857

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 16.11.2015

Ich fass es nicht: Werden jetzt Radios, die diese Meldungen an den Endverbrauchern liefern und ihre Hörer ebenfalls als Regimefeinde gemeuchelt ?

Wie lange muß man studiert haben, um eine solche lebensfremde Auffassung zu erwerben ??

Peter Kroll schrieb am 16.11.2015

Ich fass es nicht: Werden jetzt Radios, die diese Meldungen an den Endverbrauchern liefern und ihre Hörer ebenfalls als Regimefeinde gemeuchelt ?

Wie lange muß man studiert haben, um eine solche lebensfremde Auffassung zu erwerben ??

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