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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.11.2020
14 U 93/20 -

Unfallgeschädigter kann nicht Mietwagenkosten für Lamborghini erstattet verlangen

Zumutbarer kurzzeitiger Verzicht auf typengleichen, hochpreisigen Sportwagen

Mietet ein Unfallgeschädigter als Ersatz für seinen beschädigten Ferrari einen Lamborghini an, kann er die dadurch bedingten Mietwagenkosten nicht in voller Höhe ersetzt verlangen. Es ist ihm zumutbar für einen kurzen Zeitraum von 11 Tagen auf einen typengleichen, hochpreisigen Sportwagen zu verzichten. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall im April 2018 wurde der Ferrari des Unfallgeschädigten derart beschädigt, dass sich das Fahrzeug für 11 Tage in Reparatur befand. Für die Reparaturzeit mietete sich der Geschädigte einen Lamborghini und verlangte die dadurch entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von über 5.600 EUR vom Unfallverursacher erstattet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hielt die Anmietung des Lamborghini für nicht angemessen. Die Versicherung hielt die Anmietung eines Porsche Carrera oder 8-er BMW für zumutbar. Da diese Fahrzeuge nach Einschätzung der Versicherung für ca. 90 bis 230 EUR pro Tag angemietet werden können, erstatte sie lediglich eine Betrag von etwa 1.600 EUR. Der Unfallgeschädigte war damit nicht zufrieden und erhob Klage. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Kein Anspruch Erstattung der Mietwagenkosten für Lamborghini

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten bestehe nicht. Zwar dürfe sich ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Wer einen Sportwagen fährt, dürfe also im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen. Dies gelte aber nicht schrankenlos.

Zumutbarer kurzzeitiger Verzicht auf typengleichen, hochpreisigen Sportwagen

Ein Unfallgeschädigter müsse sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts für ein kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. So lag der Fall hier. Der Tagesmietpreis für einen Lamborghini liege deutlich über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwackelisten. Es erscheine daher nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten. Auch mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes oder Porsche hätte der Unfallgeschädigte auf technisch hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferrari und dessen Ansehen stellen keine Werte dar, auf die der Unfallgeschädigte nicht für wenige Tage hätte verzichten können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 27.04.2020
    [Aktenzeichen: 19 O 74/19]

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Dokument-Nr.: 29682 Dokument-Nr. 29682

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.01.2021

Als zusätzliches Bonbon für diesen dreisten Kläger hätte das Gericht per Urteil für eben Selbigen alle Beitrags­bemessungs­grenzen zu sämtlichen gesetzlichen Versicherungen für mindestens ein Jahr außer Kraft setzen sollen. Doch leider ist dies in keinem Gesetzbuch vorgesehen.

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