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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.08.2014
10 WF 50/14 -

Durch Jugendamtsurkunde titulierter Unterhaltsanspruch fällt mit Heirat der Kindseltern weg

Erklärter Voll­streckungs­verzicht beseitigt nicht Rechts­schutz­bedürfnis für Voll­streckungs­abwehr­klage

Ist der Kindsvater durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet Barunterhalt zu zahlen, so erlischt die Unterhaltspflicht mit der Heirat der Kindseltern. Nach der Trennung der Eheleute lebt der Bar­unterhalts­anspruch aus der Jugendamtsurkunde nicht wieder auf. Um sich gegen eine drohende unzulässige Zwangsvollstreckung zu wehren, kann der Vater eine Voll­streckungs­abwehr­klage erheben. In diesem Zusammenhang sei ein erklärter Voll­streckungs­verzicht unerheblich. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater eines Sohns verpflichtete sich im Juni 2001 durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines Barunterhalts. Ein Jahr später heirateten die Kindseltern. Nachdem es im September 2010 zu einer Trennung der Eheleute kam, wurde der Vater aufgefordert wieder den Barunterhalt zu zahlen. Zugleich wurde im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde angedroht. Der Vater hielt dies jedoch für unzulässig. Seiner Meinung nach lebe nach der Trennung nicht automatisch der Kindesunterhalt aus der Urkunde wieder auf. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht bejahte Barunterhaltspflicht

Das Amtsgericht Uelzen folgte nicht der Argumentation des Vaters. Dieser sei barunterhaltspflichtig gewesen. Im Falle einer Nichtzahlung sei die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Rechtsmittel ein.

Oberlandesgericht verneinte Unterhaltspflicht aus der Jugendamtsurkunde

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde sei unzulässig gewesen. Durch diese sei die Barunterhaltspflicht des Vaters tituliert worden. Diese Pflicht habe jedoch durch die Heirat geendet. Nach der Heirat sei der Vater zur Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt verpflichtet gewesen. Dieser Unterhaltsanspruch sei im Vergleich zum Barunterhalt wesentlich anders. Durch die Trennung sei die Barunterhaltspflicht nicht aufgelebt. Es sei vielmehr eine neue Titulierung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse notwendig gewesen.

Erklärter Vollstreckungsverzicht beseitigt nicht Rechtschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage

Um sich gegen die unzulässige Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde zu wehren, habe der Vater nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Vollstreckungsabwehrklage erheben können. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfalle auch nicht dadurch, dass ein Vollstreckungsverzicht erklärt wird. Denn dieser beseitige nicht dauerhaft die Vollstreckbarkeit oder mache die Jugendamtsurkunde wirkungslos. Vielmehr könne der Verzicht zukünftig widerrufen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 13.01.2014
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Unterhaltsrecht | Vollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 450, Entscheidungsbesprechung von Dagny Liceni-Kierstein
FamRB 2014, 450 (Dagny Liceni-Kierstein)
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3165
NJW 2014, 3165

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Dokument-Nr.: 19093 Dokument-Nr. 19093

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