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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.08.2014
- 10 WF 50/14 -
Durch Jugendamtsurkunde titulierter Unterhaltsanspruch fällt mit Heirat der Kindseltern weg
Erklärter Vollstreckungsverzicht beseitigt nicht Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage
Ist der Kindsvater durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet Barunterhalt zu zahlen, so erlischt die Unterhaltspflicht mit der Heirat der Kindseltern. Nach der Trennung der Eheleute lebt der Barunterhaltsanspruch aus der Jugendamtsurkunde nicht wieder auf. Um sich gegen eine drohende unzulässige Zwangsvollstreckung zu wehren, kann der Vater eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. In diesem Zusammenhang sei ein erklärter Vollstreckungsverzicht unerheblich. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater eines Sohns verpflichtete sich im Juni 2001 durch eine
Amtsgericht bejahte Barunterhaltspflicht
Das Amtsgericht Uelzen folgte nicht der Argumentation des Vaters. Dieser sei barunterhaltspflichtig gewesen. Im Falle einer Nichtzahlung sei die
Oberlandesgericht verneinte Unterhaltspflicht aus der Jugendamtsurkunde
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die
Erklärter Vollstreckungsverzicht beseitigt nicht Rechtschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage
Um sich gegen die unzulässige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 13.01.2014
Jahrgang: 2014, Seite: 450, Entscheidungsbesprechung von Dagny Liceni-Kierstein FamRB 2014, 450 (Dagny Liceni-Kierstein) | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3165 NJW 2014, 3165
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Dokument-Nr. 19093
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