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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 17.01.2012
- 1 Ws 504/11 -
Vor Gericht nicht aufgestanden: Ordnungshaft von 5 Tagen bei Weigerung der Erhebung zur Urteilsverkündung
Gleiches gilt bei Weigerung eines Zuhörers "aus Protest"
Weigert sich ein Angeklagter in einem Strafprozess, sich vor der Urteilsverkündung zu erheben, kann das Gericht gegen ihn wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde gegen den Angeklagten eine
Festsetzung der Ordnungshaft rechtmäßig
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Beschwerdeführer. Die Anordnung der
Ungebührliches Verhalten lag vor
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass zu Recht eine
Höhe der Ordnungshaft nicht zu beanstanden
Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 119 NStZ-RR 2012, 119
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Dokument-Nr. 14171
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