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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.03.2014
- 4 UF 181/13 -
Nach Trennung darf grundsätzlich einer der Eheleute nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben
Trennungsbedingte Anschaffungskosten rechtfertigen nichts anderes
Hat sich ein Ehepaar getrennt, so darf der jeweilige Ehepartner nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben. Dies gilt selbst dann, wenn dem einen Ehepartner trennungsbedingt Anschaffungskosten entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hob ein
Rückzahlungsanspruch bestand
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des klagenden Ehepartners. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens zugestanden. Da beide
Ausnahme von hälftiger Teilung bestand nicht
Zwar könne in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der hälftigen Teilung gemacht werden, so das Oberlandesgericht weiter. So zum Beispiel dann, wenn eine gemeinsame Schuld bezahlt werden soll oder die Geldentnahme mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 2129 NJW 2014, 2129 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 295, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleitner und Barbara Schramm NJW-Spezial 2014, 295 (Martin Haußleitner und Barbara Schramm)
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Dokument-Nr. 18368
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