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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.03.2012
3 U 6/12 -

Todesangst der Ermordeten rechtfertigt überdurchschnittlich hohes Schmerzensgeld für die Erben

Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes tritt hinter Genugtuungsfunktion

Dauerte der Todeskampf des Opfers eines Gewaltverbrechens eine halbe Stunde lang und ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es gewaltige Schmerzen und Ängste dabei ausgestanden haben muss, steht den Hinterbliebenen ein erhebliches Schmerzensgeld zu (hier: 50.000 €). Dabei kommt es für die Bemessung des Betrages nicht darauf an, ob der Täter bereits strafrechtlich verurteilt wurde oder er mittelos ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schlug der Täter das Opfer zunächst und würgte es dann mindestens fünf Minuten lang. Danach fügte der Täter dem Opfer mittels eines Gegenstandes schwere Afterverletzungen zu, die zu einem Riss des Schließmuskels führten. Das Opfer war laut medizinischen Gutachten für einen nennenswerten Zeitraum bei vollem Bewusstsein. Der Täter wurde wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Täter weigerte sich der Mutter und Alleinerbin des Opfers ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Hohes Schmerzensgeld aufgrund Todesangst

Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass bei einer vorsätzlich begangen Körperverletzung, die zum Tode des Opfers führte, im Einzelfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € auch dann angemessen sei, wenn das Opfer die Verletzungshandlungen lediglich für einen kurzen Zeitraum überlebt, aber die ihr zugefügten schweren Verletzungen und Schmerzen bewusst in Todesangst wahrnimmt. Das Opfer musste angesichts der Brutalität des Täters davon ausgehen, dass er sie auf jeden Fall töten werde. Daraus folgt für das Gericht, dass sie in den letzten Minuten ihres Lebens nicht nur körperliche und seelische Schmerzen hatte, sondern auch schwerste Todesängste erlitt. In diesem Fall tritt die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter dessen Genugtuungsfunktion zurück.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Afterverletzung im Falle des Überlebens erhebliche Folgen für das Leben des Opfers gehabt hätte. Neben der körperlichen Erniedrigung tritt noch die seelische, da das Eindringen in den After des Opfers mittels eines Gegenstandes einer Vergewaltigung gleich komme.

Mittellosigkeit und strafrechtliche Verurteilung für Bemessung unerheblich

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf an, ob der Täter strafrechtlich verurteilt wurde. Das Schmerzensgeld stellt keine Privatstrafe dar, sondern einen Schadensausgleich für erlittene immaterielle Schäden. Die Höhe kann daher nur am immateriellen Schaden ausgerichtet werden (BGH Urt. v. 29.11.1994 - VI ZR 93/94).

Außerdem darf eine fehlende Leistungsfähigkeit nicht dazu führen, dass den Hinterbliebenen ein "symbolischer Schmerzensgeld" zuerkannt wird. Insbesondere bei Vorsatztaten kommt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine erhebliche Bedeutung zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14032 Dokument-Nr. 14032

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