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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2005
2 W 219/04 -

Tierverein kann gegenüber Katzenzüchter Zurück­behaltungs­recht an Zuchtkatzen ausüben

Katzenzüchter verweigert Erstattung der Pflegekosten

Ein Tierverein kann gegenüber einem Katzenzüchter ein Zurück­behaltungs­recht an seinen Zuchtkatzen gemäß § 273 BGB ausüben, wenn der Züchter keine persönliche Beziehung zu den Katzen hat und sich der Züchter weigert, entstandene Pflegekosten zu erstatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 wurden neun Zuchtkatzen zur Pflege in ein Tierheim gebracht, da der Halter der Katzen in Untersuchungshaft musste. Mit der Unterbringung seiner Katzen in das Heim war er zunächst einverstanden. Nachdem er jedoch im April 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, weigerte er sich die entstandenen Pflegekosten in Höhe von 3.475 EUR zu erstatten. Der Betreiber des Tierheims lehnte aufgrund dessen die Herausgabe der Katzen ab. Der Katzenzüchter beabsichtigte daraufhin die Erhebung einer Herausgabeklage. Zunächst beantragte er jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Landgericht wies Antrag auf Prozesskostenhilfe ab

Das Landgericht Braunschweig sah keine Erfolgsaussicht der Herausgabeklage und lehnte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen diese Entscheidung legte der Katzenzüchter sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Herausgabeklage

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Katzenzüchters zurück. Seine Herausgabeklage habe nicht über die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht verfügt. Ein Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe wegen eines Zurückbehaltungsrechts des Betreibers des Tierheims nicht bestanden.

Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten

Dem Tierheimbetreiber habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zugestanden, da er ein fremdes Geschäft übernommen habe. Dieses habe in der Pflege der dem Züchter gehörenden Katzen gelegen. Folge einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag sei, dass der Geschäftsführer vom Geschäftsherren gemäß §§ 693, 670 BGB den Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen könne.

Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts aufgrund Tierschutzes

Das Zurückbehaltungsrecht sei nicht deswegen ausgeschlossen gewesen, so das Oberlandesgericht, weil es sich bei den herausverlangten Katzen um Tiere handelte. Ein Zurückbehaltungsrecht an Tieren könne zwar aus dem Gesichtspunkt von § 1 des Tierschutzgesetzes ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Halter und dem Tier besondere persönliche Beziehungen bestehen und das Tier bei Trennung von seinem Halter Schaden nehme (so: LG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1990 - 21 O 161/90 -). Eine persönliche Nähe sei aber auszuschließen, wenn das Tier zu Erwerbszwecken gehalten werde (so: LG Mainz, Urt. v. 30.04.2002 - 6 S 4/02 -). So habe der Fall hier gelegen. Der Katzenzüchter habe die Tiere aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen gehalten. Zudem haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass persönliche Beziehungen zu einzelnen Katzen bestanden haben. Nicht unberücksichtigt habe schließlich bleiben dürfen, dass die Katzen artgerecht im Tierheim gepflegt wurden. Schäden für die Tiere seien daher nicht zu erwarten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2004
    [Aktenzeichen: 4 O 2068/04]
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