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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019
11 U 85/18 -

BRD haftet für eine vom Polizeiarzt fehlerhaft ausgestellte Bescheinigung für private Unfallversicherung

Arzt muss Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vornehmen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, das s die Bundesrepublik Deutschland für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat, haftet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Beamter der Bundespolizei, erlitt nach einem Motorradunfall Knochenbrüche an beiden Unterarmen. Seine private Unfallversicherung schickte ihm ein Blankoformular mit der Überschrift "Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs", das der Kläger an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiterleitete. Dieser trug aber nur die Verletzungen des linken Arms ein, so dass die Versicherung für den Schaden am rechten Arm nichts zahlte.

Der Kläger verlangte nun von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm in Höhe von rund 34.000 Euro.

OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik

Zu Recht, befand das Oberlandesgerichts Braunschweig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik, in deren Dienst der Polizeiarzt gestanden habe. Der Arzt habe beim Ausfüllen des Formulars für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amts gehandelt. Es sei unerheblich, ob der Arzt überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, das Formular auszufüllen. Weil er diese Aufgabe übernommen habe, hätten seine Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Der Polizeiarzt habe grundsätzlich gewusst, dass der rechte Arm des Klägers dauerhaft geschädigt gewesen sei, so das Oberlandesgericht. Damit habe er fahrlässig gehandelt, als er diese Angabe im Formular wegließ.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt, über das nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28505 Dokument-Nr. 28505

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