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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017
6 U 12/16 -

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen

Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale erfolgreich

Eine Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, muss in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend belehren. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt.

Im vorliegenden Fall bietet die Beklagte ihren Kunden Aufnahmen der von diesen bewohnten Hausgrundstücken nebst Umgebung an. Dabei verwendet sie durch eine Drittfirma beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grundstücksbesitzer aufgenommenes digitales Bildmaterial. Außendienstmitarbeiter der Beklagten ermitteln nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Namen und Anschrift von Anwohnern des betroffenen Gebiets und suchen diese ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Bestellung an der Haustür auf, um ihnen die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten. Den Anwohnern werden Übersichtsbilder vorgelegt, auf denen unter anderem das von ihnen bewohnte Hausgrundstück abgebildet ist. Entschließt sich ein Kunde zum Erwerb eines Fotos, wird im Kundengespräch der im späteren Abzug zu vergrößernde Ausschnitt festgelegt und nach Angabe von Format, Rahmen, etwaiger Veredelung und gegebenenfalls Retuschen als Bild gefertigt. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht für die Vertragserklärung besteht.

Gesetzliche Ausnahmeregelung für individuelle Auswahl greift nicht

Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert.

Größe- und Rahmenbestimmung stellt Nebenleistung dar

Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.

Anspruch auf Unterlassung

Da im Ausschluss des Widerrufsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers liege, sei die klagende Verbraucherzentrale berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Formulierungen in Anspruch zu nehmen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder die Information der Verbraucher über ihr Recht zum Widerruf beeinträchtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 10.02.2016
    [Aktenzeichen: 2 O 429/14]
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