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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011
(2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10) -

OLG Brandenburg: Verwendung einer Mini-Parkscheibe unzulässig

Parkscheibe nach Gestaltung und Größe vom Gesetzgeber genau definiert

Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Der Betroffene des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.

Parkscheibe soll durch Mindestgröße leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer ermöglichen

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert habe. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ordnungswidrigkeit | Parken | Parkscheibe | Parkuhr | unzulässige | unzulässiger | unzulässiges
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 27
NStZ-RR 2012, 27
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 97
NZV 2012, 97

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Dokument-Nr.: 12067 Dokument-Nr. 12067

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