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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.05.2011
2 U 54/10 -

Brandenburgisches OLG: Kein Schmerzensgeld wegen Sturz auf einer Treppe zum Wahllokal

Treppe befand sich in einem für jeden erkennbar schlechten Zustand

Eine Bürgerin, die auf einer Treppe zu einem Wahllokal stürzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich die Treppe in einem für jeden erkennbar schlechten Zustand befand. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Im zugrunde liegenden Fall diente bei der Gemeindevertreterwahl am 28. September 2008 diente eine Gaststätte als Wahllokal. Die Klägerin begab sich an diesem Tag nach Schließung des Wahllokals als Zuschauerin zur Stimmenauszählung und stieg dabei die Stufen der breiten Treppe hinauf. Als sie sich nach Einbruch der Dämmerung auf den Heimweg machte, stürzte sie auf der an verschiedenen Stellen schadhaften Treppe und zog sich eine komplizierte Sprunggelenksluxationsfraktur zu, so dass sie noch am selben Tag operiert werden musste. Sie war noch zwei Wochen im Krankenhaus und insgesamt mehr als drei Monate arbeitsunfähig. Die Frau verklagte die Gemeinde deswegen auf Schadensersatz und machte außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro geltend.

Benutzer der Treppe müssen sich örtlichen Verhältnissen anpassen

Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Gemeinde sei für die Treppe verkehrssicherungspflichtig. Zum einen stehe die Gaststätte in ihrem Eigentum, zum anderen habe sie sie an dem maßgeblichen Tag als Wahllokal benutzt. Die Gemeinde sei allerdings nicht zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Die Benutzer der Treppe müssten sich den örtlichen Verhältnissen anpassen. Dies hätte auch die Klägerin tun können. Die Treppe sei in erkennbar schlechtem Zustand gewesen. Die Klägerin hätte die Ausbruchstelle auf der Treppe, auf der sie gestürzt war, bemerken können. Der Klägerin seien die Treppe und ihr Zustand bekannt gewesen, weil sie die Treppe am Wahltag nach eigener Darstellung bereits bei Stimmabgabe und dann noch einmal auf dem Weg zur Stimmenauszählung benutzt hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2011
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Cottbus, Urteil vom 01.11.2010
    [Aktenzeichen: 3 O 70/10]
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Dokument-Nr.: 11763 Dokument-Nr. 11763

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