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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.08.2014
2 U 12/14 -

Sturz eines Busreisenden wegen Glatteis: Winterdienstpflicht auf nicht bewirtschaftetem Autobahnparkplatz erstreckt sich nur auf den Gehweg von der Haltebucht bis zur WC-Anlage

Keine Räum- und Streupflicht für Haltebucht

Der Verkehrs­sicherungs­pflichtige muss auf einem nicht bewirtschafteten Autobahnparkplatz nur den Gehweg von der Haltebucht bis zur WC-Anlage räumen bzw. bestreuen. Eine Räum- und Streupflicht auch für die Haltebucht besteht nicht. Kommt daher ein Busreisender beim Umrunden des Busses in der Haltebucht wegen Glatteis zu Fall, steht ihm kein Schaden­ersatz­anspruch zu. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem nicht bewirtschaftetem Parkplatz einer Bundesautobahn kam ein Busreisender im Zusammenhang mit einem Toilettenbesuch in der Haltebucht des Busses zu Fall als er den Bus umrunden wollte. Hintergrund des Sturzes war Glatteis, welches sich unter einer dünnen Schicht neu gefallenen Schnees verbarg. Da die Haltebucht weder geräumt noch bestreut war, klagte der Busreisenden auf Schadenersatz.

Landgericht gab Schadenersatzklage statt

Das Landgericht Potsdam gab der Schadenersatzklage statt. Seiner Auffassung nach habe das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Unter Hinzuziehung der Grundsätze zur Winterdienstpflicht bei Haltestellen für Busse hielt es das Gericht für erforderlich, dass der gesamte Haltebereich einschließlich der Haltebucht geräumt oder bestreut werden muss. Dies sei hier aber nicht geschehen. Gegen diese Entscheidung legte das beklagte Land Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte Schadenersatzanspruch

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem gestürzten Busreisenden habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG zugestanden. Das Land habe nicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Keine Anwendung der Grundsätze für Winterdienstpflicht bei Bushaltestellen

Soweit das Landgericht die Grundsätze zur Winterdienstpflicht bei Bushaltestellen anwendete, sei dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts fehlerhaft gewesen. Die Grundsätze gelten nur für solche Haltestellen, an denen Reisende mit Gepäck ein, aus- und umsteigen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Haltebucht auf dem Autobahnparkplatz habe nicht dem Umsteigen von Reisenden mit Gepäck gedient. Die Verkehrssicherungspflicht habe sich daher nicht darauf einstellen müssen. Ohnehin habe das Landgericht die Räum- und Streupflicht an Bushaltestellen überdehnt. Es müsse nicht die gesamte Haltebucht bestreut werden. Es müsse vielmehr nur ein gefahrloses Ein- und Austeigen gewährleistet werden.

Räum- und Streupflicht erstreckte sich zwischen Gehweg und WC-Anlage

Das Oberlandesgericht betonte, dass die Räum- und Streupflicht nur insoweit besteht, als dies für einen sicheren Fußgängerverkehr erforderlich ist. Da der Ein- und Ausstieg bei Reisebussen stets rechtsseitig erfolgt, also dort wo sich der Gehweg neben der Haltebucht befindet, müsse auch nur dieser Bereich gegebenenfalls auch großflächig sowie der Weg zur WC-Anlage geräumt oder bestreut werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass gemäß § 25 Abs. 1 StVO die grundsätzliche Pflicht besteht, dass Fußgänger sowohl inner- als auch außerorts den Gehweg benutzen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.01.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 197/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 587, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 587 (Rainer Heß und Michael Burmann)

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Dokument-Nr.: 19084 Dokument-Nr. 19084

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