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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008
2 Ss 69/08 -

Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen

Grundsätzlich dürfen nur die zuständigen Richter die Blutentnahme anordnen

Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg ausgeführt.

Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er auf Anordnung der Polizeibeamten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum gefahren, wo eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g ergab.

Amtsgericht sieht Beweisverwertungsverbot

Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne nicht verwertet werden.

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde aufgehoben.

Grundsätzlich muss ein Richter die Blutentnahme anordnen

Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche Angaben er hierzu gemacht habe. So könne nicht überprüft werden, ob nicht schon etwaige Trinkmengenangaben und das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration - unabhängig von dem ermittelten Blutalkoholwert - den Angeklagten überführt hätten.

Überführung des Angeklagten durch eigene Trinkmengenangaben?

Es könne - bislang - nicht von einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Entnahme einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Verwertungsverbot bestehe nur dann, wenn willkürlich eine Eilkompetenz angenommen worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege.

Weitere Feststellungen notwendig

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das nun die notwendigen Feststellungen treffen muss.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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