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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016
(2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16) -

Bei schlechter Qualität des Blitzerfotos muss Gericht zur Fahrer­identi­fizierung auf dem Foto erkennbare charakteristische Merkmale benennen und beschreiben

Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft sprechen nicht für Fahrereigenschaft des Fahrzeugbesitzers

Ist ein Blitzerfoto von schlechter Qualität, genügt ein Vergleich zwischen Foto und persönlich anwesenden Fahrzeugbesitzer nicht zum Nachweis seiner Fahrereigenschaft. Vielmehr hat das Gericht die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale zu benennen und zu beschreiben. Das Indizien für eine Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person fehlen, genügt nicht zur Annahme, der Fahrzeugbesitzer habe das Fahrzeug gefahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Fahrzeugbesitzerin im November 2015 vom Amtsgericht Cottbus wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Gericht sah die Betroffene aufgrund des Blitzerfotos, der fehlenden Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, der fehlenden konkreten Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person und der fehlenden Behauptung zur Ähnlichkeit einer anderen Person als überführt. Die Betroffene ließ dies nicht gelten. Sie führte vor allem an, dass aufgrund der schlechten Qualität des Blitzerfotos eine Identifizierung des Fahrers gar nicht möglich sei. Die Betroffene legte daher Rechtsbeschwerde ein.

Erforderlichkeit der Benennung und Beschreibung der auf dem Blitzerfoto erkennbaren charakteristischen Merkmale

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Oberlandesgericht wertete die Qualität des Blitzerfotos als sehr schlecht. Aus diesem Grund habe ein Vergleich des Fotos mit der persönlich anwesenden Betroffenen zur Fahreridentifizierung nicht ausgereicht. Das Amtsgericht habe daher die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für seine Überzeugung zur Fahrereigenschaft der Betroffenen bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen. Diesen Anforderungen sei das Amtsgericht aber nicht nachgekommen. Es habe sich damit begnügt, die Merkmale der Betroffenen und des in Bezug genommenen, vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Vergleichsbildes zu benennen. Diese Merkmale seien auf dem Blitzerfoto aber nicht hinreichend deutlich zu erkennen gewesen.

Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft sprechen nicht für Fahrereigenschaft

Das Oberlandesgericht hielt es zudem für nicht ausreichend zur Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin des Fahrzeugs darauf abzustellen, dass keine Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte vorgelegen, die Betroffene keine konkreten Angaben gemacht, dass das Fahrzeug außer ihr noch durch Dritte genutzt wurden, und sie nicht behauptet habe, dass eine andere Person ihr ähnlich sehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 02.11.2015
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 489
NZV 2016, 489

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Dokument-Nr.: 23474 Dokument-Nr. 23474

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