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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016
(2 B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16) -

Ge­schwindig­keits­verstoß aufgrund Irrtums über Verlassen einer Ortschaft begründet kein Absehen vom Regelfahrverbot

Sorgfältiger und pflichtbewusster Fahrzeugführer darf sich nicht auf bloße Vermutung verlassen

Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund des ländlichen Eindrucks fälschlicherweise an, er habe bereits die Ortschaft verlassen, so rechtfertigt dies kein Absehen von einem Regelfahrverbot aufgrund eines groben Ge­schwindig­keits­verstoßes. Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Fahrzeugführer darf sich auf eine bloße Vermutung nicht verlassen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juli 2015 einen Bußgeldbescheid, mit dem er eine Geldbuße von 195 Euro zahlen sollte und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde. Hintergrund dessen war, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 36 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer legte dagegen Einspruch ein. Er führte zur Verteidigung an, er habe als ortsunkundiger aufgrund des ländlichen Eindrucks vermutet, bereits längst außerorts zu sein. Ihm sei aber bewusst gewesen zuvor in eine Ortschaft eingefahren zu sein.

Amtsgericht sah von Fahrverbot ab

Das Amtsgericht Bernau wertete den Verkehrsverstoß des Autofahrers als augenblickliches kurzzeitiges Fehlverhalten und somit als Augenblickversagen. Es sah daher von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint Augenblickversagen

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei zunächst bewusst gewesen, dass er sich innerorts befand. Lasse er sich dann nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedlung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten, dass er bereits außerhalb der Ortschaft sei, rechtfertige dies kein Absehen vom Fahrverbot. Auf die Vermutung, er sei längst außerorts, dürfe sich ein sorgfältiger und pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer ungeachtet des Eindrucks, den die Örtlichkeit vermittle, nicht verlassen. Eine grobe Pflichtverletzung sei daher nicht ausgeräumt, sondern liege auf der Hand.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bernau, Beschluss vom 09.11.2015
    [Aktenzeichen: 2 OWi 276/15]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26610 Dokument-Nr. 26610

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Kommentare (3)

 
 
klaus butzer schrieb am 05.11.2018

wenn jeder richter,der bei einer urteilsfindung

einer vermutung folgte entlassen würde könnte man

aus den dadurch wahrscheinlich leerstehenden gerichtsgebäuten günstige asylantenunterkünfte

bauen

Privat schrieb am 31.10.2018

Weshalb wurde an dieser Stelle geblitzt? Schule in der Nähe?

Aber: Brandenburg - das sagt ja alles

Öffentlich antwortete am 31.10.2018

Irrelevant. Verkehrsüberwachung setzt keinen triftigen Grund voraus. Mit Erhalt des Führerscheines hat man ja schließlich auch bestätigt, die Regeln zu kennen und sich daran zu halten. Wer damit nicht einverstanden ist sollte Bus fahren - und zwar auf den billigen Plätzchen.

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