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OLG Berlin-Brandenburg zur Pflicht von Telekommunikationsunternehmen technische Vorkehrungen für Vorratsdatenspeicherung zu schaffen

Zweifel an Kostenregelung kein Grund Verpflichtungen aus Regelung des Gemeinschaftsrecht auszusetzen

Ein Grund die Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, technische Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen, auszusetzen besteht nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

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Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die Beschwerden der Bundesnetzagentur gegen fünf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin betreffend die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die so genannte Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz zu entscheiden.

VG setzt Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig aus

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt. Seine Entscheidung hatte es im Wesentlichen darauf gestützt, die Übertragung der nicht unerheblichen Kosten für derartige öffentliche Aufgaben auf die Unternehmen stelle einen unzulässigen Eingriff v.a. in deren Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung dar. Aufgrund der diesen drohenden irreparablen Folgen - ein späterer staatlicher Entschädigungsanspruch bestehe nicht - müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen.

Drohende, schwerwiegende Schäden für Unternehmen nicht zu erwarten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat den Beschwerden in vier der fünf Verfahren stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass an der Kostenregelung Zweifel jedenfalls nicht in einem Maße bestünden, die es rechtfertigen, die auf zwingendem Gemeinschaftsrecht, der Richtlinie 2006/24/EG, beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen. Auch eine Folgenabwägung der Nachteile für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr mit den Interessen der Telekommunikationsunternehmen müsse zu deren Lasten ausgehen. Den Unternehmen drohten keine derart schwerwiegenden Schäden, dass das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug der EU-Richtlinie zurücktreten müsse.

Ausnahme für (Klein)Unternehmen

Lediglich in dem Beschwerdeverfahren eines kleinen Webhosting-Unternehmens, das Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung nebst der Möglichkeit anbietet, E-Mail-Fächer selbstständig einzurichten und zu betreiben, verblieb es bei der erstinstanzlichen vorläufigen Aussetzungsentscheidung. Maßgeblich hierfür waren Zweifel des Senats, ob dieses Unternehmen überhaupt der Vorratsdatenspeicherungspflicht unterliegt, sowie der Umstand, dass das (Klein)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs gezwungen wäre.

Entscheidungen betrifft ausschließlich Pflicht zur Speicherung auf eigene Kosten

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung auf eigene Kosten betreffen, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Verhältnis zum Bürger. Darüber wird das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 256/08 voraussichtlich in Kürze entscheiden.

Diese Meldung erschien bei uns am 07.12.2009.

  • Referenz:
    • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009
      [Aktenzeichen: OVG 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09]

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Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg


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