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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 09.12.2015
8 U 23/15 -

Konkludente Abnahme einer Wohneigentumsanlage durch Bezug der Wohnungen und Zahlung des Kaufpreises

Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung über förmliche Abnahme durch stillschweigende Vereinbarung

Mit dem Bezug der Eigentumswohnungen und der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wird die erbaute Wohneigentumsanlage konkludent abgenommen. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, wird diese Vereinbarung durch die stillschweigende Abnahme verdrängt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im September 2012 von den einzelnen Wohnungseigentümern beauftragt, gegen die Firma Mängelbeseitigungsansprüche geltend zu machen, die einst Anfang der 90er Jahre die Wohneigentumsanlage errichtet hatte. Hintergrund dessen waren angebliche erhebliche Mängel an der Tiefgarage und dem Parkdeck. Die Baufirma wies die Ansprüche zurück. Ihrer Meinung nach, seien die Gewährleistungsansprüche angesichts dessen, dass die Anlage im Jahr 1994 durch Inbezugnahme und Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch die einzelnen Wohnungseigentümer abgenommen wurde, schon längst verjährt. Dem entgegnete die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass eine förmliche Abnahme vereinbart worden sei. Eine solche sei jedoch nie erfolgt und könne auch nicht durch eine stillschweigende Abnahme ersetzt werden. Sie erhob daher Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Schweinfurt wies die Klage. Eventuelle Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche seien seit dem Jahr 1999 verjährt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Mängelbeseitigungsansprüche

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Indem sämtliche Wohnungseigentümer ihre Wohnungen bezogen und diese zusammen mit den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem spätestens im Jahr 1994 den Kaufpreis vollständig bezahlt haben, sei zumindest konkludent die Abnahme der Anlage erfolgt. Keiner der Parteien habe auf die Durchführung der vereinbarten förmlichen Abnahme bestanden. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises habe jeder Wohnungseigentümer zum Ausdruck gebracht, dass er das Werk der Baufirma als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkenne.

Ausschluss der Gewährleistungsansprüche aufgrund Verjährung

Da die Wohnungseigentümer spätestens im Jahr 1994 vollständig den Kaufpreis gezahlt haben, so das Oberlandesgericht, ist die fünfjährige Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gemäß § 638 BGB (neu: § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) mit Ablauf des dem Zahltag im Jahr 1994 entsprechenden Tages im Jahr 1999 abgelaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 23.01.2015
    [Aktenzeichen: 22 O 135/13]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Werkvertragsrecht | Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 77
NJW-Spezial 2016, 77

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Dokument-Nr.: 22982 Dokument-Nr. 22982

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