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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.11.2013
- 5 U 195/13 -
Unfallopfer hat bei nachweislich nicht durch den Unfall erlittener Schäden keinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld
Sachverständigengutachten schließt durch Unfall bedingte Fraktur des Brustwirbels aus
Ein Unfallopfer hat keinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld wegen einer angeblichen Fraktur des Brustwirbelkörpers, wenn ein Sachverständigengutachten zweifelsfrei nach Begutachtung von Röntgenbildern, Aufnahmen eines Computertomografen und eines Magnetresonanztomografen eine solche Fraktur verneint. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war die Geschädigte eines Auffahrunfalls. Sie hatte an einer Einmündung angehalten, um den bevorrechtigten Verkehr vorbeizulassen, dabei fuhr ihr eine andere Verkehrsteilnehmerin von hinten auf. Die Klägerin befand sich fünf Tage im Krankenhaus und musste anschließend auf ärztlichen Rat für zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen. Die beklagte Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin hatte bereits 4.000 Euro
Klägerin verlangt weiteres Schmerzensgeld wegen einer Fraktur eines Brustwirbelkörpers
Die Klägerin behauptete, dass ihr aufgrund des Unfalls ein Brustwirbelkörper (ein Knochen der Wirbelsäule) gebrochen sei. Daraus resultiere eine dauerhafte und schmerzhafte Höhenminderung dieses Brustwirbelkörpers. Aufgrund Schmerz- und Funktionsbeeinträchtigungen wollte die Klägerin ein
Sachverständigengutachten verneint Fraktur des Brustwirbelkörpers
Das Landgericht Coburg wies die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab. Der medizinische Sachverständige stellte fest, dass die Klägerin keine Fraktur des Brustwirbelkörpers erlitten hatte. Zwar waren in diesem Bereich etliche Beschwerden festzustellen, diese führte der Sachverständige aber eindeutig auf eine andere, bei der Klägerin vorliegende Erkrankung zurück. Der Sachverständige schloss eine Fraktur durch den
Von der Haftpflichtversicherung bereits gezahltes Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro ausreichend
Das Landgericht Coburg ging auch von einer solchen Zerrung der Muskulatur aus und berücksichtigte, dass die Klägerin auf ärztlichen Rat für die Dauer von zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen musste. Hierfür hielt es das bereits gezahlte
Klägerin bezweifelt Richtigkeit des Gutachtens
Mit diesem Urteil wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort brachte sie vor allem vor, dass ihre behandelnden Ärzte unmittelbar nach dem
Gerichtlicher Sachverständiger verfügte über Vielzahl an Behandlungsunterlagen und als Chefarzt über ausreichend Erfahrung
Das Oberlandesgericht Bamberg führte in einem umfangreichen Hinweisbeschluss aus, dass die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen überzeugend seien. Der gerichtliche Sachverständige habe die Diagnose und Unterlagen der behandelnden Ärzte gekannt. Darüber hinaus hätte der gerichtliche Sachverständige aber auch eine Vielzahl an weiteren Behandlungsunterlagen zur Verfügung gehabt, insbesondere Röntgenbilder, Aufnahmen eines Computertomografen und eines Magnetresonanztomografen. Aufgrund dieser bildgebenden Untersuchungsergebnisse konnte der Sachverständige mit seiner besonderen Erfahrung als Oberarzt einer Universitätsklinik und Privatdozent feststellen, dass eine Fraktur nicht vorhanden war. Die behandelnden Ärzte hatten nicht so umfangreiches Untersuchungsmaterial bei Erstellung ihrer Diagnose zur Verfügung.
OLG: Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden
Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, dass sowohl das eingeholte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2013
[Aktenzeichen: 14 O 616/12]
- Knochenbruch der Mutter: Tochter verlangt Schadenersatz von Klinik
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012
[Aktenzeichen: 13 O 259/10]) - 150.000 € Schmerzensgeld wegen langjähriger Freiheitsstrafe aufgrund falschem Sachverständigengutachten
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2007
[Aktenzeichen: 19 U 8/2007])
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Dokument-Nr. 17563
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