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Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur Nachtzeit ist grundsätzlich rechtens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
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In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Beweisverwertbarkeit von Blutproben, deren Entnahme nicht durch einen Richter, sondern einen Polizeibeamten angeordnet worden war, bildete in letzter Zeit den Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen unter anderem auch des Bundesverfassungsgerichts. § 81 a der Strafprozessordnung gestattet eine Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung; nur in Eilfällen, bei denen der Untersuchungserfolg gefährdet ist („Gefahr im Verzug“), erlaubt das Gesetz die Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei.
Bislang war es bei Trunkenheitsdelikten gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht und in der Folge zahlreiche Oberlandesgerichte entgegengetreten: Der Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunkenheitsdelikten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden müsse, einen Richter zu erreichen.
In Bayern ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet. Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen, weshalb der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst habe anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Miesbach.
Diese Meldung erschien bei uns am 29.01.2010.
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Quelle: ra-online, OLG Bamberg
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